Die Rückdeckung einer Versorgungsverpflichtung ist keine besondere Gestaltungsform der betrieblichen Altersversorgung. Sie hat nur die Funktion der Finanzierung und Sicherung des Pensionsversprechens und beeinflusst die Passivierung der Pensionszusage nicht.

Beiträge zu einer Rückdeckungsversicherung führen grundsätzlich zu abzugsfähigen Betriebsausgaben. Dienen die Prämien der Absicherung einer Pensionszusage, die eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter erteilt hat, können die Beiträge nicht als Betriebsausgaben der Personengesellschaft steuermindernd berücksichtigt werden.

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