OFD Frankfurt, 20.1.2010, S 7233 A - 3 - St 112

 

1. Umsätze aus der Pensionspferdehaltung

Mit Urteil vom 22.1.2004, BStBl 2004 II S. 757 hat der BFH entschieden, dass das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, nicht unter den Begriff „Halten von Vieh” i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG fällt und deshalb nicht mit dem ermäßigten sondern dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern ist.

 

1.1 Allgemeines

Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport oder zu selbstständigen oder gewerblichen, nicht landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden (z.B. durch Reitlehrer oder Berufsreiter), unterliegen dem allgemeinen Steuersatz. Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG kann dabei nicht in Anspruch genommen werden.

 

1.2 Einheitliche Pensionsleistung

Der allgemeine Steuersatz ist dann anzuwenden, wenn die von den Pferdepensionen angebotenen Leistungen als eine einheitliche Leistung anzusehen ist.

Bei der Beurteilung der Einheitlichkeit der Leistung ist das Wesen des Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer mehrere selbstständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Von einer das Schicksal der Hauptleistung teilenden Nebenleistung ist dann auszugehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck besitzt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Auf die Art und Anzahl der Verträge kommt es hierbei nicht an.

Eine einheitliche Leistung liegt demnach dann vor, wenn der Unternehmer dem einzelnen Leistungsempfänger ein Gesamtkonzept zum Einstellen und Betreuen von Pferden zur Verfügung stellt.

Dabei ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Unternehmer (Pensionswirt) in diesem Rahmen sämtliche Leistungen erbringt, für die nach den bis zur Anwendung des o.g. BFH-Urteils maßgeblichen Grundsätzen die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden konnte (Unterbringung, Füttern und Tränken sowie Pflege).

Somit liegt bereits dann eine einheitliche Pensionspferdeleistung vor, wenn der Leistende neben der Boxenvermietung irgendeine Dienstleistung im Zusammenhang mit der Pferdehaltung erbringt und der Pferdebesitzer die übrigen Arbeiten selbst durchführt.

Beispiele für Pensionspferdehaltung:

  • Der Pensionswirt übernimmt neben der Boxenvermietung das Einstreuen und Entmisten der Box. Die weiteren Tätigkeiten werden vom Pferdebesitzer selbst übernommen.
  • Der Pensionswirt überlässt die Pferdebox, stellt Stroh und Futter bereit und ermöglicht den Weidegang und die Nutzung einer Reithalle. Die übrigen Tätigkeiten (z.B. Einstreuen, Entmisten der Box, Fütterung, Pflege) übernimmt der Pferdebesitzer.
 

1.3 Gesondert zu beurteilende Einzelleistungen

Jeweils gesondert zu beurteilende Einzelleistungen, die nicht als einheitliche Pferdepensionsleistung zu beurteilen sind, können nur vorliegen, wenn sich der Unternehmer auf die Erbringung eines Minimums an Leistungen beschränkt.

Dies ist der Fall, wenn der Leistende lediglich die Box und/oder die Weide zur Verfügung stellt und dem Pferdebesitzer anbietet, von ihm das Stroh und das Futter zu erwerben.

Werden solche Einzelleistungen erklärt, ist – ggf. im Rahmen einer Außenprüfung (USt-Sonderprüfung, USt-Nachschau) – zu prüfen, ob es sich tatsächlich um Einzelleistungen handelt, oder ob nicht doch eine Zusatzleistung erbracht wird, die zur Annahme einer nicht begünstigten Pferdepensionsleistung (Vertrag besonderer Art – allgemeiner Steuersatz) führt.

Im Falle von Einzelleistungen sind diese wie folgt zu beurteilen:

1.3.1 Vermietung einer Pferdebox

Die dauerhafte Vermietung einer Pferdebox ohne oder mit nur minimalen Nebenleistungen ist eine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksüberlassung. Unter den Voraussetzungen des § 9 UStG kann auf die Steuerbefreiung verzichtet werden.

1.3.2 Nutzungsüberlassung einer Weide

Die Nutzungsüberlassung einer Weide stellt für sich alleine eine steuerfreie Grundstücksüberlassung dar.

Erfolgt die Nutzungsüberlassung zusammen mit der Vermietung einer Pferdebox, liegt insgesamt eine steuerfreie Grundstücksüberlassung vor, siehe Tz. 1.3.1.

1.3.3 Reithalle

Wie oben dargestellt, führt die Überlassung einer Reithalle im Zusammenhang mit der Überlassung einer Pferdebox grundsätzlich zur Annahme einer Pferdepensionsleistung.

Sofern die Reithalle in begründeten Einzelfällen – ein gesonderter Leistungsaustausch kann z.B. dann gegeben sein, wenn die Hallenmiete ausschließlich nach der tatsächlichen Nutzung in Rechnung gestellt wird und nicht im Gesamtkonzept enthalten ist – in einem gesonderten Leistungsaustausch neben der Pensionspferdehaltung zur Verfügung gestellt wird, gilt Folgendes:

Die Überlassung einer Sportanlage (Reithalle) an einen Endverbraucher stellt unabhängig von deren Ausstattung eine einheitliche steuerpflichtige Leistung dar (vgl. Abschn. 86 Abs. 2 UStR).

In den Fä...

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