Nach § 112 Abs. 1 VAG ist ein Pensionsfonds eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Altersvorsorgeleistungen zugunsten von Arbeitnehmern erbringt, auf die den Arbeitnehmern ein eigener Anspruch gegen den Pensionsfonds eingeräumt wird. Die vertragliche Gestaltung ist der Versorgung mittels einer Pensionskasse ähnlich. Der Pensionsfonds ist jedoch freier in der Auswahl der Geldanlagen, er investiert oft mehr in Aktien. Der Pensionsfonds zahlt später eine lebenslange Altersrente und bietet die Möglichkeit, das Invaliditäts- und Hinterbliebenenrisiko abzudecken. Auf die spätere Versorgungsleistung hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Pensionsfonds einen eigenen Rechtsanspruch.

Die Besteuerung der späteren Versorgungsleistungen in der Versorgungsphase hängt wie bei der Pensionskasse davon ab, wie die Beiträge in der Ansparphase steuerlich behandelt wurden.[1]

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