Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag sind neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert[1] z. B. Wegfall, Hinzutreten oder betragsmäßige Änderungen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  • der Versorgungsempfänger neben seinen Versorgungsbezügen

    • Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen[2]
    • andere Versorgungsbezüge[3]
    • Renten[4] oder
    • Versorgungsbezüge aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung[5] erzielt,
  • sich die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags oder des Unterschiedsbetrags nach § 50 BeamtVG ändern oder
  • ein Witwen- oder Waisengeld nach einer Unterbrechung der Zahlung wieder bewilligt wird.[6]

Eine Neuberechnung ist auch erforderlich, wenn Versorgungsbezüge wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Versorgungsbezüge wegen Erreichens der Altersgrenze umgewandelt werden.[7]

Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung des Versorgungsfreibetrags samt Zuschlag.[8] Der einmal ermittelte Versorgungsfreibetrag und Zuschlag werden also nicht neu berechnet, wenn sich die laufenden Pensionsbezüge oder die Sonderzahlung im Rahmen einer regelmäßigen Anpassung erhöhen oder vermindern.

 
Wichtig

Geänderter Versorgungsbezug ist Bemessungsgrundlage für die Neuberechnung

In den Fällen einer Neuberechnung, z. B. wegen Wegfall von Anrechnungstatbeständen, ist der geänderte Versorgungsbezug Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge – ggf. einschließlich zwischenzeitlicher Anpassungen.[9] Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag für den Versorgungsfreibetrag und Zuschlag richten sich aber weiterhin nach dem Jahr des ursprünglichen Pensionsbeginns.

[6] BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010: 004, IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 173.
[7] BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010: 004, IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 175.

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