Beim Ruhegehalt der Beamtinnen und Beamten und den Leistungen aus ihrer Hinterbliebenenversorgung – Entsprechendes gilt nachfolgend stets auch für Richterinnen und Richter, für Soldatinnen und Soldaten sowie den übrigen betroffenen Personenkreis – handelt es sich um nachträglichen Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis.[1] Es handelt sich um nachträgliches Entgelt für die vor dem Eintritt in den Ruhestand geleistete Arbeit. Dieses ist in der Anlage N der Steuererklärung einzutragen und in voller Höhe als nachträgliche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern. Versorgungsbezüge gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige als unmittelbar Berechtigter oder als Hinterbliebener, d. h. als Witwe/Witwer oder Waise, die Bezüge erhält. Beamtenrechtliche Versorgungsbezüge werden mit Ausnahme des künftig immer weiter abschmelzenden Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag voll besteuert – anders als Sozialversicherungsrenten, die mit einem Besteuerungsanteil von mindestens 50 % erfasst werden, der je nach Rentenbeginn jährlich ansteigt. Dies ist verfassungsgemäß.[2]

Das Gesetz[3] definiert Versorgungsbezüge als das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, den Unterhaltsbeitrag oder einen gleichartigen Bezug aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften.[4]

Gleichartig ist ein Bezug, der nach seinem Zuwendungsgrund mit einem Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag vergleichbar ist. Ein dem Ruhegehalt gleichartiger Bezug setzt voraus, dass er einem Versorgungszweck dient, dem Bezug also die Funktion eines (vorgezogenen) Ruhegehalts zukommt. Einkünfte, die in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell erzielt werden, sind regelmäßig keine Versorgungsbezüge, weil sie keinem Versorgungszweck dienen, sondern Entlohnung für die aktive Tätigkeit des Teilzeitbeschäftigten.[5]

Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer nach einer Ruhelohnordnung, Satzung, Dienstordnung oder einem (Tarif-)Vertrag von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eine lebenslange Alters- oder Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines Arbeitsentgelts und der Dauer seiner Dienstzeit gewährt wird. Die zugesagte Versorgung muss nach Voraussetzung, Art und Umfang ungeachtet gewisser Abweichungen einer beamtenrechtlichen Versorgung in wesentlichen Grundzügen gleichstehen. Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG setzen nicht voraus, dass auch das vorangegangene Dienstverhältnis beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprach.[6]

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