Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der maßgebende Prozentsatz für den steuerfreien Teil der Versorgungsbezüge, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Beginn des jeweiligen Versorgungsbezugs. Die Summe aus den jeweiligen Freibeträgen für Versorgungsbezüge wird nach § 19 Abs. 2 Satz 6 EStG auf den Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Beginn des ersten Versorgungsbezugs begrenzt.[1] Fällt der maßgebende Beginn mehrerer laufender Versorgungsbezüge in dasselbe Kalenderjahr, können die Bemessungsgrundlagen aller Versorgungsbezüge zusammengerechnet werden, da in diesen Fällen für sie jeweils dieselben Höchstbeträge gelten.[2]

Erzielt der Steuerpflichtige mehrere Versorgungsleistungen – auch aus unterschiedlichen Einkunftsarten –, ist der Versorgungsfreibetrag quotal auf alle Versorgungsbezüge zu verteilen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Versorgungsfreibetrag bei Bezug von eigenen Versorgungsbezügen und Hinterbliebenenbezügen

Die Eheleute A und B erhalten jeweils eigene Versorgungsbezüge, A seit 2005, B seit 2006. Im Jahr 2023 verstirbt A. Der überlebenden Ehefrau B werden ab 2023 zusätzlich zu ihren eigenen Versorgungsbezügen von monatlich 400 EUR Hinterbliebenenbezüge von 250 EUR gezahlt.

Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag der B richten sich nach dem Jahr des Beginns ihrer eigenen Versorgungsbezüge, d. h. 2006. Der Versorgungsfreibetrag beträgt demnach 38,4 % von 4.800 EUR (= 12 × 400 EUR) = 1.844 EUR, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 864 EUR.

Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag für die Hinterbliebenenbezüge richten sich nach dem Jahr des Beginns der Versorgungsbezüge des verstorbenen A, d. h. 2005. Der Versorgungsfreibetrag für die Hinterbliebenenbezüge beträgt demnach 40 % von 3.000 EUR (= 12 × 250 EUR) = 1.200 EUR, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 900 EUR.

Die Summe der Versorgungsfreibeträge beträgt 1.844 EUR + 1.200 EUR = 3.044 EUR. Der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag bestimmt sich nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs (2005: 3.000 EUR). Da der Höchstbetrag überschritten ist, ist der Versorgungsfreibetrag auf insgesamt 3.000 EUR zu begrenzen. Auch die Summe der Zuschläge zum Versorgungsfreibetrag (864 EUR + 900 EUR =) von 1.764 EUR ist nach dem maßgebenden Jahr des Versorgungsbeginns (2005) auf insgesamt 900 EUR zu begrenzen.[4]

[1] BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010: 004, IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 177.
[2] BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010: 004, IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 177.
[4] BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010: 004, IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 177.

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