FinMin Schleswig-Holstein, 6.6.2013, VI 305 - S 2223 - 670

Gemeinnützige Organisationen erhalten Geldzuwendungen nicht nur über Bankkonten, sondern auch durch Zahlungen über das Online-Bezahlsystem PayPal. Auf den Internetseiten vieler gemeinnütziger Vereine befindet sich ein Button mit dem Hinweis auf ein Spendenverfahren über die Website von PayPal. Fraglich ist, ob bei Spenden, die über PayPal abgewickelt werden, der vereinfachte Zuwendungsnachweis nach § 50 Absatz 2 Satz 1 und 2 EStDV möglich ist.

Ich bitte hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

PayPal ist ein Kreditinstitut im Sinne des § 50 EStDV, mit Sitz in Luxemburg. Als Buchungsbestätigung im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 und 2 EStDV in der Fassung des Artikels 2 der Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2012 (BGBl 2012 I Nr. 59, 2637) genügt ein Kontoauszug des PayPal-Kontos und ein Ausdruck über die Transaktionsdetails der Spende. Auf dem Kontoauszug müssen der Kontoinhaber und dessen E-Mailadresse ersichtlich sein. Dabei ist die E-Mailadresse das (alternativ zur Kontonummer) geforderte „sonstige Identifizierungsmerkmal”, weil sie der Zuordnung des Buchungsvorgangs zu einer Person dient. Der vom Empfänger herzustellende Beleg i.S. des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder c EStDV muss weiterhin vorliegen. Dieser kann dem Spender auch als Download zur Verfügung gestellt werden.

 

Normenkette

EStG § 10b;

EStDV § 50 Abs. 2 Satz 1

EStDV § 50 Abs. 2 Satz 2

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