Der zuwendende Steuerpflichtige wird durch § 37b Abs. 3 EStG verpflichtet, den Empfänger über die Pauschalierung zu unterrichten. Die Unterrichtung kann nach der Gesetzesbegründung in einfachster, sachgerechter Weise erfolgen. Welche Anforderungen an die Unterrichtung zu stellen sind, soll sich nach dem Empfängerkreis richten. Bei eigenen Arbeitnehmern soll ein Aushang am "Schwarzen Brett", ein Hinweis in der Lohnabrechnung oder Ähnliches genügen, bei Dritten eher eine schriftliche Mitteilung (Beleg) erforderlich sein. M. E. gebietet die Unterrichtungspflicht des Zuwendenden nur, den Empfänger über die Pauschalierung dem Grunde nach zu informieren. Eine Unterrichtung über die Höhe der Sachzuwendung, die einen Rückschluss auf den Wert zulassen würde, wird nicht gefordert. Aus dem Gesetz geht nicht hervor, welche Sanktionen an eine Nichtbeachtung der Informationspflicht geknüpft sind. M. E. handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, an deren Nichtbeachtung keine für den zuwendenden Steuerpflichtigen nachteiligen Folgen geknüpft werden.

Arbeitnehmer sind nach § 38 Abs. 4 Satz 3 EStG verpflichtet, ihrem Arbeitgeber die ihnen von Dritten gewährten Bezüge am Ende des Lohnzahlungszeitraums anzuzeigen. Erhält der Arbeitnehmer erst im Nachhinein eine Mitteilung vom Zuwendenden über die Anwendung des § 37b EStG, kann bei bereits durchgeführter individueller Besteuerung eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs vorgenommen werden, wenn die Änderung des Lohnsteuerabzugs beim Arbeitnehmer noch zulässig ist. Ansonsten kann die Korrektur des Lohnsteuerabzugs nur im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung erfolgen.

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