Soweit in der Gesetzesbegründung zur Überprüfung der 10.000-EUR-Grenzen auf die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen nach § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG verwiesen wird, beinhaltet dieser Hinweis m. E. lediglich eine Empfehlung. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Führung von Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG materiell-rechtliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Pauschalierung nach § 37b EStG ist. Die Einhaltung der Pauschalierungsgrenze muss deshalb auch anderweitig nachgewiesen werden können. Ist durch betriebliche Regelungen und entsprechende Überwachungsmaßnahmen oder aber durch die Art der Sachzuwendungen gewährleistet, dass die 10.000-EUR-Grenzen nicht überschritten werden, erscheinen m. E. besondere Überwachungsmaßnahmen entbehrlich.[1] Aus Vereinfachungsgründen geht die Finanzverwaltung bei Zuwendungen bis zu einem Wert von jeweils 60 EUR davon aus, dass der Höchstbetrag nach § 37b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG auch beim Zusammentreffen mit weiteren Zuwendungen im Wirtschaftsjahr nicht überschritten wird. Eine Aufzeichnung der Empfänger kann insoweit unterbleiben. Diese Vereinfachungsregelung ist auf jede einzelne Zuwendung anzuwenden, unabhängig davon, ob der Empfänger zuvor bereits weitere Zuwendungen bis 60 EUR erhalten hat.

[1] So auch die Finanzverwaltung in R 41.1 Abs. 3 LStR zu den Aufzeichnungspflichten in § 4 Abs. 3 Satz 2 LStDV.

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