Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers der Zuwendung zu gewährleisten, wird die Pauschalierungsmöglichkeit ausgeschlossen, wenn

  • die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 EUR übersteigen oder
  • die Einzelzuwendung 10.000 EUR übersteigt.
 
Praxis-Beispiel

Prüfung der Pauschalierungshöchstgrenzen

Der Zuwendungsempfänger erhält 2023 eine Sachzuwendung im Wert von 20.000 EUR sowie 3 weitere Sachzuwendungen im Wert von jeweils 4.000 EUR. Eine Pauschalierung der Einzelzuwendung von 20.000 EUR scheidet von vorneherein aus. Die 3 weiteren Zuwendungen im Wert von jeweils 4.000 EUR können bis zu einem Betrag von 10.000 EUR pauschaliert werden. Der übersteigende Betrag von 2.000 EUR kann nicht pauschaliert werden.

Dem Gesetz ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob insoweit auf die Nettoaufwendungen des zuwendenden Steuerpflichtigen (ohne abziehbare Vorsteuer) oder – entsprechend der Definition der Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer in § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG – stets auf die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer abzustellen ist.[1] Die Finanzverwaltung bezieht die Umsatzsteuer in die Prüfung der 10.000-EUR-Grenze ein.

Soweit das Gesetz auf die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr abstellt, ist entscheidend, wer steuerlich als Empfänger der Zuwendung anzusehen ist. Das ist bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an Familienangehörige des Geschäftsfreunds oder des Arbeitnehmers immer der Geschäftsfreund bzw. der Arbeitnehmer selbst.

 
Praxis-Beispiel

Pauschalierungshöchstgrenzen bei Sachzuwendung an mehrere Personen

Der Arbeitgeber wendet seinem Arbeitnehmer 2023 eine Reise für 2 Personen im Wert von 18.000 EUR zu. Der Arbeitnehmer führt die Reise gemeinsam mit seinem Ehegatten durch. Folge: Es liegt eine Zuwendung in Form einer Reise für 2 Personen vor. Der Wert der Reise ist steuerlich ausschließlich dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Eine Pauschalierung nach § 37b EStG scheidet aus, da der Wert der Zuwendung die absolute Pauschalierungsgrenze von 10.000 EUR übersteigt.

Bei Zuwendungen an Personengesellschaften oder Gemeinschaften ist für die Prüfung der Pauschalierungshöchstgrenzen auf die einzelnen Gesellschafter abzustellen. Dies führt bei Sachzuwendungen an die Gesamtheit der Gesellschafter zu einer entsprechenden Vervielfältigung der Pauschalierungsgrenzen.

Die Auffassung der Finanzverwaltung, dass Zuzahlungen des Zuwendungsempfängers die Bemessungsgrundlage für die Anwendung des § 37b EStG mindern, gilt auch für die Prüfung der Pauschalierungshöchstgrenzen.

[1] Schmidt/Loschelder, EStG, 42. Aufl. 2023, § 37b, Rz. 15.

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