(1) Das Patent erlischt, wenn

 

1.

der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Deutsche Patent- und Markenamt[1] [Bis 17.08.2021: Patentamt] verzichtet oder

 

2.

die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Absatz 4[2] [Bis 17.08.2021: § 13 Abs. 3] oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Abs. 7 Satz 4 dieses Gesetzes) gezahlt wird.

 

(2) Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Deutsche Patent- und Markenamt[3] [Bis 17.08.2021: Patentamt]; die §§ 73 und 100 bleiben unberührt.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.
[3] Geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.

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