Macht ein Arbeitnehmer eine Diensterfindung, so ist er verpflichtet, dies dem Arbeitgeber unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Der Arbeitgeber muss sich innerhalb von vier Monaten entscheiden, ob er die Diensterfindung unbeschränkt oder beschränkt nutzen möchte oder ob er sie dem Arbeitnehmer frei gibt. Will er eine unbeschränkte Inanspruchnahme, so gehen alle Rechte aus der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über (s. Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG)).

Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, die Diensterfindung als Patent oder Gebrauchsmuster zumindest im Inland anzumelden, zur Anmeldung im Ausland ist er berechtigt. Wenn der Arbeitgeber eine Diensterfindung nicht anmelden oder ein erteiltes Schutzrecht nicht aufrecht erhalten will, ist er verpflichtet, dies dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Der Arbeitnehmer kann dann entscheiden, ob er eine Anmeldung vornehmen bzw. ein noch bestehendes Schutzrecht übernehmen will.

Mit der Inanspruchnahme steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf eine „angemessene” Vergütung durch den Arbeitgeber zu. Zur Ermittlung der Höhe der Vergütung dienen in erster Linie die o. g. Richtlinien, da sich in der Praxis als Berechnungsmethode die so genannte "Lizenzanalogie" weitgehend durchgesetzt hat. Danach ist die zu bewertende Diensterfindung mit einer ähnlichen Schutzrechtsposition zu vergleichen, die sich für das Unternehmen des betreffenden Arbeitgebers oder ein anderes Unternehmen bei Lizenznahme oder Lizenzvergabe ergeben hätte. Die Erfindervergütung ist meist eine regelmäßig zu zahlende Vergütung und kann z. B. nach folgender Formel berechnet werden:

Erfindervergütung = Bezugsgröße x Lizenzsatz in % x Anteilsfakor in %

Bezugsgröße wird in den meisten Fällen der Umsatz sein, der mit einem patentierten Produkt erzielt wird.

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