Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens müssen abgeschrieben werden, wenn ihre Nutzungsdauer begrenzt ist. Im Fall von Patenten ist davon regelmäßig auszugehen.

Die Abschreibungsmethode ist handelsrechtlich nicht festgelegt, muss jedoch den Verlauf der Wertentwicklung des Vermögensgegenstands widerspiegeln. Kann der Wertminderungsverlauf nicht verlässlich bestimmt werden, so ist nach DRS 24.102 die lineare Abschreibungsmethode anzuwenden.

In der Steuerbilanz kommt für immaterielle Wirtschaftsgüter nur die lineare AfA in Betracht.

Die Abschreibung beginnt mit dem Zeitpunkt des Erreichens des betriebsbereiten Zustands bzw. der Fertigstellung; auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Ingebrauchnahme kommt es nicht an.[1]

Die Nutzungsdauer ist vom Bilanzierenden unter Berücksichtigung der betriebsindividuellen Gegebenheiten zu schätzen. Dabei können z. B. folgende Kriterien berücksichtigt werden:

  • Produktlebenszyklen vergleichbarer Vermögensgegenstände;
  • Wirtschaftliche Stabilität der Branche;
  • Abhängigkeit der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands von der Nutzungsdauer anderer Vermögensgegenstände.

Bei zeitlich beschränkten Schutzrechten – wie Patenten – ist der Schutzzeitraum nicht zwingend mit der Nutzungsdauer gleichzusetzen. So währt ein Patent nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Patentgesetz (PatG) 20 Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung folgt. Gleichwohl kann ein Patent aufgrund anderer, erkennbar bald verfügbarer Technologien bereits vor Ende der maximalen Dauer des Patentschutzes nutzlos werden.

Die Abschreibung darf sich daher nicht nur an der gesetzlichen Schutzfrist orientieren, sie muss auch der wirtschaftlichen Abnutzung Rechnung tragen. Ggf. ist die Nutzungsdauer in diesem Fall kürzer als die Dauer des Rechtsschutzes.

Besonderes Gewicht kommt bei der Schätzung dem Umstand zu, dass sich immaterielle Vermögensgegenstände aufgrund des technischen Fortschritts oft schnell verflüchtigen bzw. veralten. Das ist im Einzelfall abzuwägen.

In Bezug auf selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände besteht handelsrechtlich eine Beschränkung der Nutzungsdauer. Immer dann, wenn die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands ausnahmsweise nicht verlässlich geschätzt werden kann, ist von einer Nutzungsdauer von 10 Jahren auszugehen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Buchung der Abschreibung auf ein Patent

Es gelten die Daten des vorherigen Beispiels.

Unternehmer Hans Groß schreibt das im August 02 aktivierte Patent über die Nutzungsdauer von 20 Jahren linear ab. Für das Geschäftsjahr 02 berücksichtigt er die Abschreibung anteilig ab August 02.

 
Jahresabschreibungsbetrag: 130.600 / 20 = 6.530 EUR
Monatlicher Abschreibungsbetrag: 6.530 / 12 = 544,17 EUR
Anteiliger Jahresabschreibungsbetrag 02: 544,17 × 4 = 2.176,67 EUR

Vorschlag zur Buchung der Abschreibungen auf das Patent zum 31.12.2020:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4822/6200 Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände 2.176,67 0046/0146 Konzessionen und gewerbliche Schutzrechte 2.176,67

Da das Patent nur in der Handelsbilanz, nicht aber in der Steuerbilanz ausgewiesen wird, sind in der Steuerbilanz keine Abschreibungen zu berücksichtigen.

[1] Vgl. DRS 24.104.

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