Ein Patent ist ein gewerbliches Schutzrecht für eine Erfindung, das den Inhaber berechtigt, anderen die Nutzung der Erfindung zu untersagen. Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.[1]

Nach § 1 Abs. 3 PatG werden als Erfindungen insbesondere nicht angesehen:

  • Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden,
  • ästhetische Formschöpfungen,
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen,
  • die Wiedergabe von Informationen.

Nach der erfolgreichen Prüfung einer Patentanmeldung beim Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) kann ein Patent erteilt werden. Mit der Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt entsteht das Schutz- und Verbotsrecht des Patentinhabers.

Die Wirkungen des Patents sind in § 9 PatG geregelt. Danach hat das Patent die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers

  • ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
  • ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung anzubieten;
  • das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

Werden die Rechte eines Patentinhabers verletzt, kann dieser vom Patentverletzer Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatzanspruch des Patentinhabers verjährt innerhalb von 3 Jahren.[2] Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Patentinhaber) von den Umständen, die den Anspruch begründen sowie von der Person des Schuldners (Patentverletzer) Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

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