Für manche freien Berufe steht auch der Weg in eine Kapitalgesellschaft, insbesondere eine GmbH, offen. Möglich ist dies für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie – nach entsprechend angepassten berufsrechtlichen Regelungen – auch für Rechtsanwälte. Selbst eine Zahnarzt-GmbH ist nach der Rechtsprechung zulässig.[1]

Der Hauptvorteil einer Kapitalgesellschaft ist die Haftung, die auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt ist. Von Vorteil kann auch die Besteuerung sein. Der Gewinn lässt sich durch Tätigkeitsvergütungen und Altersversorgung für die Gesellschafter kräftig mindern: Zudem liegt die Steuerlast für Körperschaft- und Gewerbe­steuer nur bei ca. 30 %, solange keine Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

Ob eine Kapitalgesellschaft vorteilhafter als eine PartG ist, sollte im Einzelfall umfangreich durchgerechnet werden. Denn die Tätigkeitsvergütungen und auch später ausgeschüttete Gewinne werden als Einkünfte der Gesellschafter noch einkommensteuerlich erfasst, sodass sich die steuerlichen Vorteile auf Ebene der GmbH wieder relativieren.

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