Auch für das Ende einer PartG wird auf das Recht der OHG zurückgegriffen. Die Auflösung erfolgt durch einen gemeinsamen Beschluss der Partner. Für die PartG beginnt die Phase der Liquidation, die in der finalen Verteilung des verbleibenden Vermögens ihren Abschluss findet. Anstelle einer Liquidation kann auch eine Naturalteilung[1] der PartG erfolgen, z. B. durch Aufspaltung in 2 Einzelpraxen oder in 2 kleinere PartG.
Zu einer Auflösung der Partnerschaft kann es kommen bei
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