Entsprechend der Berechtigung zur Geschäftsführung ist grundsätzlich auch jeder Partner berechtigt, die Partnerschaftsgesellschaft allein zu vertreten.[1] Auch wenn es in der Praxis gelegentlich einen anderen Anschein hat, ein Vertrag mit dem Kunden kommt immer nur zwischen dem Kunden und der PartG zustande. Der Partner handelt lediglich als Vertreter der PartG.

Eine Einschränkung der Vertretungsberechtigung ist möglich. Dazu kann im Partnerschaftsvertrag analog zu § 125 Abs. 2 HGB geregelt werden, dass z. B. Partner A von der Vertretung völlig ausgeschlossen wird, nur alle Partner zusammen oder einzelne Partner gemeinsam die PartG vertreten.

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