Ein gewisser Sonderstatus der PartG ergibt sich daraus, dass das Handeln der Partner gesetzlich geregelt ist. Zwar erbringen die Partner ihre beruflichen Leistungen jeweils eigenverantwortlich und unabhängig, jedoch muss dabei vorrangig das jeweilige Berufsrecht beachtet werden.[1]

Im Übrigen gilt für die Rechtsverhältnisse zwischen den Partnern Vertragsfreiheit. Dementsprechend können die Partner ihre rechtlichen Beziehungen frei gestalten. Lediglich eine Einschränkung der freien Berufsausübung durch den Partnerschaftsvertrag ist nicht zulässig.

Ungeschriebener Grundsatz ist, dass die Partnerschaftsgesellschaft eine jeweils aktive Berufsausübung voraussetzt; nur eine Kapitalbeteiligung an einer PartG ist nicht möglich.[2]

[2] Vgl. BT-Drucksache 12/6152 S. 9.

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