Zudem ist eine PartG namensrechtsfähig. Auch wenn der Name naturgemäß keine Handelsfirma sein kann, gelten die Vorschriften des HGB in weiten Teilen entsprechend.[1]

Die Zusammensetzung des Namens der PartG ist im Detail vorgegeben: Dieser muss den Namen (nicht aber den Vornamen) mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" und auch die Bezeichnung aller in der PartG vertretenen Berufe enthalten. Nicht zulässig ist es, die Namen anderer Personen als der Partner in den Namen aufzunehmen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Name einer PartG

Rechtsanwalt Dr. Karl Maier und die beiden Steuerberater Rainer Schneider und Uwe Schmidt schließen sich zu einer PartG zusammen.

Mögliche Namen der Partnerschaft sind z. B. "Dr. Maier und Partner, Rechtsanwalt und Steuerberater" oder "Dr. Maier, Schneider & Schmidt, Partnerschaft, Rechtsanwalt und Steuerberater".

Scheidet im obigen Beispiel Dr. Maier aus, kann die Partnerschaft den bisherigen Namen und auch den Doktortitel weiterführen, auch wenn keiner der verbleibenden Partner promoviert hat.[3] Die Rechtsprechung betraf eine Anwaltspartnerschaft und wird ggf. nicht auf alle Partnerschaften übertragbar sein. Zudem bedarf es der Einwilligung des Ausgeschiedenen bzw. seiner Erben.

Doch auch ein Fantasiename[4] für die Partnerschaft ist möglich, z. B. "Optimum Partnerschaft, Rechtsanwalt und Steuerberater".

Bis zur Einführung der Partnerschaftsgesellschaft in 1994 waren die Zusätze "und Partner" oder "Partnerschaft" durchaus auch in der Firmierung bei anderen Rechtsformen enthalten. Seither stehen diese Namensbestandteile exklusiv nur noch der PartG zur Verfügung (§ 11 Satz 1 PartGG).

Innerhalb einer 2-jährigen Übergangsfrist waren alle anderen Gesellschaften verpflichtet, ihre Firmierung insoweit zu ändern bzw. durch zusätzliche Angabe der eigentlichen Rechtsform einen möglichen Irrtum auszuschließen. Auch Kapitalgesellschaften ist seither die Verwendung des Firmenzusatzes in jeglicher Schreibweise (und, & oder + Partner) versagt.[5]

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