Eine PartG erzielt grundsätzlich nur Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zwar wird eine Partnerschaft steuerlich regelmäßig eine Mitunternehmerschaft darstellen.[1] Das ändert aber nichts an der Qualifikation der Einkünfte.

Dies setzt jedoch voraus, dass die PartG auch nur aus Angehörigen freier Berufe i. S. d. EStG besteht. Zudem ist die Kernvoraussetzung zu beachten, die sog. Höchstpersönlichkeit der Einkunftserzielung. Das heißt, jeder Partner muss aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein. Es ist allerdings unschädlich, wenn dabei fachlich vorgebildete Arbeitskräfte mithelfen[2]; dadurch geht die erforderliche Personenbezogenheit der erbrachten Leistung nicht verloren.

 
Praxis-Tipp

Leitend und eigenverantwortlich

Besonders bei größeren Zusammenschlüssen mit einer recht hohen Anzahl an Mitarbeitern kann es an der Höchstpersönlichkeit fehlen. Der BFH hat dies für eine Praxis von Laborärzten mit sehr vielen Mitarbeitern entschieden[3] und die Partnerschaft als gewerblich eingestuft.

Doch in einer neueren Entscheidung stellt der BFH[4] klar, dass selbst eine Mehrzahl beschäftigter qualifizierter Personen nicht zur Gewerblichkeit eines Insolvenzverwalters führt, solange dieser selbst über das "Ob" der einzelnen Tätigkeiten entscheidet. Eine Planung, Überwachung und die Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen genügt für den erforderlichen "Stempel der Persönlichkeit". Dabei spielen neben den Verhältnissen des Einzelfalls auch die Besonderheiten des jeweiligen Berufs eine Rolle.

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