Von besonderer Bedeutung bei der PartG ist die Frage, wer Partner in dieser Gesellschaftsform sein kann. Dieser elementare Punkt ist gesetzlich geregelt.[1] Danach ist der Zugang in eine PartG nur für Angehörige der freien Berufe möglich.

Folgende selbstständig ausgeübte Berufe werden vom Gesetz konkret als freie Berufe aufgeführt – zur besseren Übersicht untergliedert in die Sachbereiche

  • Medizin: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen;
  • Beratung: Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigte, hauptberufliche Sachverständige;
  • Produktion: Architekten, Ingenieure, Handelschemiker;
  • Kommunikation: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Schriftsteller; Übersetzer und ähnliche Berufe;
  • Sonstige: Wissenschaftler, Künstler, Lehrer und Erzieher, Lotsen.

Die gesetzliche Auflistung ist zwar sehr umfassend, gilt aber als nicht abschließend. Das zeigt sich auch daran, dass zusätzlich eine allgemeine Umschreibung des Personenkreises für eine PartG mit im Gesetz enthalten ist. Danach haben die freien Berufe im Allgemeinen zum Inhalt, auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung eine persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit. Diese zusätzliche Allgemeindefinition soll vor allem bei praktischen Abgrenzungsproblemen nicht genannter Tätigkeiten weiterhelfen.

 
Praxis-Tipp

Rückgriff auf steuerliche Grundlagen

Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass weitgehende Übereinstimmung zwischen dem PartGG und der Abgrenzung der freiberuflichen und nicht freiberuflichen Tätigkeit in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bestehen soll. So sind auch die einzeln aufgelisteten Katalogberufe in beiden Normen identisch. Damit kann im Zweifelsfall auf die umfassende Rechtsprechung zur steuerlichen Abgrenzung der Freiberufler zurückgegriffen werden.

Als Partner kommen nur natürliche Personen infrage.[2] Damit kann weder eine andere Personengesellschaft noch eine Kapitalgesellschaft in eine PartG aufgenommen werden.

Die Berufsausübung in der PartG kann durch berufsrechtliche Einzelregelungen versagt oder eingeschränkt sein[3]; beispielhaft wird hier die Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) genannt. Diese sah früher vor, dass z. B. ein Bilanzbuchhalter nicht als freier Mitarbeiter beschäftigt werden durfte.

 
Wichtig

Mitarbeit nicht sozietätsfähiger Personen

Durch eine Änderung der BOStB können seit 1.4.2005 auch nicht sozietätsfähige Berufe in einer PartG mitarbeiten. Jedoch müssen diese Personen weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig werden.[4]

Dadurch ist die in der Praxis als zu einengend empfundene Beschränkung auf sozietätsfähige Berufe entfallen.

Sehr vorteilhaft ist auch, dass die PartG die Zusammenarbeit von Freiberuflern nicht auf den jeweiligen Beruf beschränkt. Vielmehr können sog. interprofessionelle Partnerschaften, also eine Zusammenarbeit unterschiedlicher freier Berufsgruppen in einer PartG, begründet werden. Das PartGG lässt grundsätzlich jede Kombination zu, jedoch müssen auch hierbei noch die jeweiligen berufsrechtlichen Vorschriften beachtet werden. Beispielhaft können sich Rechtsanwälte mit Steuerberatern in einer PartG zusammenschließen, ein Zusammenschluss mit Rechtsbeiständen ist aber nicht möglich.

Allerdings sind auch hierbei ggf. einschränkende berufsrechtliche Regelungen zu beachten. So kann eine PartG nicht Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein[5]. Andererseits ist eine Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten oder Apothekern nicht ausgeschlossen[6]

[5] § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO; bestätigt durch BGH, Urteil v. 20.3.2017, AnwZ (Brfg) 33/16.

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