Leitsatz

Die unentgeltliche Überlassung von angemieteten Tiefgaragenplätzen durch den Arbeitgeber an einige seiner Arbeitnehmer ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das kostenlose Parken liegt in erster Linie im Interesse des Arbeitnehmers und nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Nicht steuerpflichtig ist die Überlassung von Parkplätzen an behinderte Arbeitnehmer oder an Arbeitnehmer, die ein Firmenfahrzeug haben.

 

Sachverhalt

Streitig war die lohnsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Überlassung von Tiefgaragenplätzen durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber, ein Beratungsunternehmen mit 20 Arbeitnehmern, hatte 6 Parkplätze angemietet und die im Gegenzug erhaltenen Parkkarten an eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin, an einen Arbeitnehmer mit Firmenfahrzeug und an drei Mitarbeitern, die Interesse gezeigt hatten, übergeben. Eine Parkkarte wurde nicht genutzt. Das Beratungsunternehmen unterwarf die unentgeltliche Überlassung der Parkkarten nicht der Lohnsteuerpflicht. Das Finanzamt behandelte die Überlassung der Parkkarten an die drei "normalen" Arbeitnehmer jedoch als steuerpflichtig.

 

Entscheidung

Das FG bestätigte die Auffassung des Finanzamtes. Die unentgeltliche Überlassung der angemieteten Tiefgaragenstellplätze erfolgte nicht im eigenbetrieblichen Interesse, sondern in erster Linie im Interesse der drei Arbeitnehmer, denen eine stets freigehaltene, überdachte und in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz gelegene Stellfläche zur Verfügung stand und die dadurch einen Vorteil gegenüber den anderen Arbeitskollegen hatten. Das mit der Parkplatzüberlassung verbundene pünktliche und stressfreie Erscheinen der Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz liegt zwar auch im Interesse des Arbeitgebers, fällt jedoch in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers und ist nicht Bestandteil der Arbeitszeit.

Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dagegen die Überlassung der Parkkarten an die schwerbehinderte Arbeitnehmerin auf Grund der besonderen arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Gleiches gilt für den Mitarbeiter mit Firmenwagen, da das Fahrzeug in der Garage besser gegen Diebstahl und Wettereinflüsse geschützt werden kann als dies bei einem Parkplatz im Freien möglich wäre. Insoweit liegt ein eigenbetriebliches Interesse vor.

 

Hinweis

Das Urteil des FG ist rechtskräftig. Die unentgeltliche Überlassung von angemieteten Parkplätzen durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn nicht alle Arbeitnehmer bedacht werden können. Es kommt weder darauf an, ob den Arbeitnehmern ein eigener fester Einzelparkplatz zugewiesen wird, noch ob die Arbeitnehmer Parkplatzgebühren sparen. Die Parkplatzgestellung stellt einen Sachbezug dar. Bei der Besteuerung kann der Freibetrag gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in Anspruch genommen werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 15.03.2006, 11 K 5680/04

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