In der Praxis sind auch Reparatur-Tauschprogramme üblich (z. B. Epal-Reparatur-Tauschprogramm), bei der defekte Europaletten gegen eine geringere Anzahl von reparierten Paletten kostenfrei eingetauscht werden können. Den Reparaturaufwand finanzieren die Reparaturbetriebe über den Verkauf der hereingenommenen defekten Europaletten nach deren Reparatur. Die Finanzverwaltung[1] geht hier von einem Tausch (evtl. mit Baraufgabe) und damit von jeweils nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Lieferungen aus. Der Tausch nach § 3 Abs. 12 Satz 1 UStG liegt dabei sowohl dann vor, wenn der Austausch Zug um Zug als auch, wenn er zeitversetzt erfolgt. Der Wert kann aus Vereinfachungsgründen für beide Lieferungen mit dem gemeinen Wert der reparierten Paletten geschätzt werden.
Steuerentstehung und Vorsteuerabzug können auseinander fallen
Im Rahmen des Tauschs entsteht bei dem jeweils leistenden Unternehmer die Umsatzsteuer unabhängig von der Ausstellung einer Rechnung; der Vorsteuerabzug ist beim Leistungsempfänger aber erst dann möglich, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Die gegenseitigen Abrechnungen könnten – vereinfacht dargestellt – z. B. wie folgt aussehen:
Abrechnung des Palettenbesitzers gegenüber dem Reparaturbetrieb:
12 reparaturbedürftige Paletten à 3 EUR: | 36,00 EUR | |
zzgl. 19 % Umsatzsteuer: | 6,84 EUR | |
Gesamtbetrag: | 42,84 EUR |
Abrechnung des Reparaturbetriebs an den Palettenbesitzer:
4 generalüberholte/tauschfähige Paletten à 9 EUR: | 36,00 EUR | |
zzgl. 19 % Umsatzsteuer: | 6,84 EUR | |
Gesamtbetrag: | 42,84 EUR |
Abrechnung regelmäßig durch Gutschrift
Die gegenseitig ausgestellten Rechnungen müssen sämtliche Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllen. Häufig wird in solchen Fällen der Reparaturbetrieb durch eine Gutschrift über die an ihn ausgeführte Lieferung abrechnen. In diesem Fall wird die Abrechnung der an den Reparaturbetrieb ausgeführten Lieferung und die von ihm selbst ausgeführte Lieferung in einem Abrechnungspapier zusammengefasst. Bei der Abrechnung durch Gutschrift muss nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG auf die Gutschrift mit dem Wort "Gutschrift" hingewiesen werden. Darüber hinaus muss kenntlich gemacht werden, auf welchen Teil der Abrechnung sich der Begriff "Gutschrift" bezieht.
Erfolgen Hingabe der zu reparierenden Paletten und Rückgabe von reparierten Paletten in verschiedenen Monaten, muss darüber hinaus beachtet werden, dass der Reparaturbetrieb durch die Entgegennahme der defekten Paletten schon die Bezahlung für seine auszuführende Leistung erhält – es liegt eine Vorauszahlung vor, die schon im Moment des Leistungszuflusses zur Entstehung der Umsatzsteuer führt.[2]
Anwendungsgrundsätze gelten auch für andere Transportbehälter
Die für Paletten dargestellten Grundsätze gelten nach der Anweisung der Finanzverwaltung auch für andere Transportbehälter wie z. B. Gitterboxen, Kunststoffpaletten, Kunststoffbehälter, Fleischkisten, etc. sinngemäß.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen