In der Praxis sind auch Reparatur-Tauschprogramme üblich (z. B. Epal-Reparatur-Tauschprogramm), bei der defekte Europaletten gegen eine geringere Anzahl von reparierten Paletten kostenfrei eingetauscht werden können. Den Reparaturaufwand finanzieren die Reparaturbetriebe über den Verkauf der hereingenommenen defekten Europaletten nach deren Reparatur. Die Finanzverwaltung[1] geht hier von einem Tausch (evtl. mit Baraufgabe) und damit von jeweils nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Lieferungen aus. Der Tausch nach § 3 Abs. 12 Satz 1 UStG liegt dabei sowohl dann vor, wenn der Austausch Zug um Zug als auch, wenn er zeitversetzt erfolgt. Der Wert kann aus Vereinfachungsgründen für beide Lieferungen mit dem gemeinen Wert der reparierten Paletten geschätzt werden.

 
Wichtig

Steuerentstehung und Vorsteuerabzug können auseinander fallen

Im Rahmen des Tauschs entsteht bei dem jeweils leistenden Unternehmer die Umsatzsteuer unabhängig von der Ausstellung einer Rechnung; der Vorsteuerabzug ist beim Leistungsempfänger aber erst dann möglich, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Die gegenseitigen Abrechnungen könnten – vereinfacht dargestellt – z. B. wie folgt aussehen:

Abrechnung des Palettenbesitzers gegenüber dem Reparaturbetrieb:

 
12 reparaturbedürftige Paletten à 3 EUR: 36,00 EUR  
zzgl. 19 % Umsatzsteuer: 6,84 EUR  
Gesamtbetrag: 42,84 EUR  

Abrechnung des Reparaturbetriebs an den Palettenbesitzer:

 
4 generalüberholte/tauschfähige Paletten à 9 EUR: 36,00 EUR  
zzgl. 19 % Umsatzsteuer: 6,84 EUR  
Gesamtbetrag: 42,84 EUR  
 
Praxis-Tipp

Abrechnung regelmäßig durch Gutschrift

Die gegenseitig ausgestellten Rechnungen müssen sämtliche Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllen. Häufig wird in solchen Fällen der Reparaturbetrieb durch eine Gutschrift über die an ihn ausgeführte Lieferung abrechnen. In diesem Fall wird die Abrechnung der an den Reparaturbetrieb ausgeführten Lieferung und die von ihm selbst ausgeführte Lieferung in einem Abrechnungspapier zusammengefasst. Bei der Abrechnung durch Gutschrift muss nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG auf die Gutschrift mit dem Wort "Gutschrift" hingewiesen werden. Darüber hinaus muss kenntlich gemacht werden, auf welchen Teil der Abrechnung sich der Begriff "Gutschrift" bezieht.

Erfolgen Hingabe der zu reparierenden Paletten und Rückgabe von reparierten Paletten in verschiedenen Monaten, muss darüber hinaus beachtet werden, dass der Reparaturbetrieb durch die Entgegennahme der defekten Paletten schon die Bezahlung für seine auszuführende Leistung erhält – es liegt eine Vorauszahlung vor, die schon im Moment des Leistungszuflusses zur Entstehung der Umsatzsteuer führt.[2]

 
Wichtig

Anwendungsgrundsätze gelten auch für andere Transportbehälter

Die für Paletten dargestellten Grundsätze gelten nach der Anweisung der Finanzverwaltung auch für andere Transportbehälter wie z. B. Gitterboxen, Kunststoffpaletten, Kunststoffbehälter, Fleischkisten, etc. sinngemäß.

[1] So wohl schon die OFD Frankfurt mit ihrer Verfügung aus 2010 sowie das BMF mit seinem Schreiben v. 5.11.2013.

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