2.1 Sachverhalt

Rechtsanwalt R aus Trier hat zum 1.1.2022 ein neues Leasingfahrzeug für seine unternehmerische Tätigkeit von der Leasinggesellschaft L aus Luxemburg angemietet. Die Leasinggesellschaft berechnet R monatlich 1.000 EUR.

Da die Leasingkonditionen der L besonders günstig sind, least R darüber hinaus (auf seinen Namen) ebenfalls ab dem 1.1.2022 ein Fahrzeug, das er seiner Tochter für ihre private Nutzung überlässt. Die Leasinggesellschaft berechnet ihm monatlich 300 EUR für dieses Fahrzeug. Bei der Abfassung dieses Leasingvertrags hat R darauf geachtet, dass seine USt-IdNr. nicht mit in den Vertrag aufgenommen worden ist.

Die Vertragsparteien sind zutreffend davon ausgegangen, dass das wirtschaftliche Eigentum (Verfügungsmacht an dem Gegenstand) bei der L verbleibt.[1]

[1] Vgl. dazu auch Abschn. 3.5 UStAE.

2.2 Fragestellung

R möchte wissen, welche Rechtsfolgen sich für ihn aus diesen beiden Sachverhalten ergeben.

2.3 Lösung

L aus Luxemburg ist Unternehmer, da die Gesellschaft selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist. Sie führt die Leistungen im Rahmen des Unternehmens und gegen Entgelt aus. Die Überlassung eines Fahrzeugs ist eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG.

Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich in Abhängigkeit davon, ob der Leistungsempfänger als Unternehmer handelt und die Leistung für sein Unternehmen bezieht oder nicht. Bei dem Fahrzeug, das er als Unternehmer für sein Unternehmen anmietet, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG und ist dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Der Ort der sonstigen Leistung ist für den Leasinggeber damit in Trier. L führt eine in Deutschland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare sonstige Leistung aus. Die Vermietung eines Fahrzeugs ist auch keine steuerbefreite Leistung.

Da L ein aus dem Ausland (übriges Gemeinschaftsgebiet) stammender Unternehmer ist[1], wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner (Reverse-Charge-Verfahren) für die ihm gegenüber ausgeführte sonstige Leistung.[2]

 
Hinweis

Zeitpunkt der Steuerentstehung

Wird der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 1 UStG zum Steuerschuldner, entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Monats, in dem die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt ist. Auf die Ausstellung einer Rechnung (Leasingvertrag, Dauerrechnung o. ä.) kommt es in diesem Fall nicht an. Bei Leasingraten handelt es sich regelmäßig um Teilleistungen, sodass die Umsatzsteuer monatlich entsteht.

R muss monatlich auf den vereinbarten Zahlungsbetrag von 1.000 EUR die Umsatzsteuer berechnen und jeweils 190 EUR anmelden. Da R als Rechtsanwalt keine den Vorsteuerabzug ausschließenden Ausgangsleistungen ausführt, kann er die von ihm geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer – jeweils monatsweise – geltend machen.[3]

 
Praxis-Tipp

Angabe in der ZM

L muss diese Leistung unter der USt-IdNr. des R in Luxemburg in der Zusammenfassenden Meldung angeben und als sonstige Leistung besonders kennzeichnen.

Auch das Fahrzeug, das R seiner Tochter zur Nutzung überlässt, wird an ihn als Vertragspartner überlassen. Allerdings nutzt R das Fahrzeug nicht für unternehmerische Zwecke und er ist gegenüber der L auch nicht mit seiner USt-IdNr. aufgetreten. Damit kann sich der Ort der sonstigen Leistung nicht nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmen.

 
Hinweis

Vertrauensschutz bei Auftreten mit USt-IdNr.

Wäre R auch bei diesem Leasingvertrag mit seiner deutschen USt-IdNr. aufgetreten, hätte sich aus Sicht der L ein Vertrauensschutztatbestand ergeben, dass es sich um eine B2B-Leistung handeln würde.

Der Ort der Überlassung eines Fahrzeugs, die nicht als kurzfristige Überlassung anzusehen ist, richtet sich § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG und ist dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist.

 
Wichtig

Langfristige Vermietung

Eine langfristige Vermietung eines Fahrzeugs liegt vor, wenn das Fahrzeug dem Nutzer für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen überlassen wird (bei Wasserfahrzeugen mehr als 90 Tage).

Damit ist die von L ausgeführte sonstige Leistung in Deutschland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegt auch keiner Steuerbefreiung.

Da R die Leistung zwar nicht für sein Unternehmen bezieht, aber trotzdem Unternehmer ist, wird er auch für diese Leistung zum Steuerschuldner. Da es sich in diesem Fall nicht um eine Leistung handelt, deren Ort sich nach § 3a Abs. 2 UStG richtet, kommt es nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG zur Steuerschuldnerschaft des R. Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuer mit Ausstellung der Rechnung entsteht, spätestens mit Ablauf des dem Monat der Leistungserbringung folgenden Monats. Soweit hier keine monatlichen Rechnungen aus­gestellt werden (bzw. der Leasingvertrag oder eine Dauerrechnung als Rechnung anzusehen ist), entsteht die Umsatzsteuer – da es sich um Teilleistungen handelt – jeweils mit Ablauf des auf den Monat der Leistungserbringung folgenden Monats.

 
Wichtig

Reverse-Charge-Verfahren greift auch bei privatem Bezug eines Unternehmers

Die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (R...

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