BMF, 10.6.2011, IV D 3 - S 7117/11/10001

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.3.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl EU 2011 Nr. L 77 S. 1) werden bestimmte Vorschriften der MwStSystRL mit Wirkung vom 1.7.2011 konkretisiert, insbesondere die Artikel 43 bis 59b MwStSystRL. Außerdem haben die Artikel 3, 10 bis 13 und 55 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 Auswirkungen auf die Anwendung der Ortsregelungen für sonstige Leistungen nach Artikel 43 ff. MwStSystRL (= § 3a UStG).

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 ist in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden. Zur Klarheit werden die Auswirkungen dieser Durchführungsverordnung auf die Verwaltungsauffassung in den entsprechenden Regelungen des UStAE ihren Niederschlag finden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden deshalb die Abschnitte 3a.1, 3a.2, 3a.5, 3a.6, 3a.7, 3a.9, 13b.1 und 27a.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.10.2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10.6.2011, IV D 2 – S 7238/10/10001 (2011/0465568), BStBl 2011 I S. …, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschn. 3a.1 wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) 1Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG nur bei Leistungen an
       
     
    • Leistungsempfänger, die nicht Unternehmer sind,
    • Unternehmer, wenn die Leistung nicht für ihr Unternehmen bezogen wird, und es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, oder
    • nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen keine USt-IdNr. erteilt worden ist
      (Nichtunternehmer); maßgebend für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung an den Leistungsempfänger erbracht wird (vgl. Artikel 25 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, ABl EU 2011 Nr. L 77 S. 1). 2Der Leistungsort bestimmt sich außerdem nur nach § 3a Abs. 1 UStG, wenn kein Tatbestand des § 3a Abs. 3 bis 8 UStG, des § 3b UStG, des § 3e oder des § 3f UStG vorliegt. 3Maßgeblich ist grundsätzlich der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist dabei der Ort der Geschäftsleitung maßgeblich). 4Das ist der Ort, an dem die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vorgenommen werden; hierbei werden der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, der Ort seines satzungsmäßigen Sitzes und der Ort, an dem die Unternehmensleitung zusammenkommt, berücksichtigt. 5Kann danach der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, nicht mit Sicherheit bestimmt werden, ist der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, vorrangiger Anknüpfungspunkt. 6Allein aus dem Vorliegen einer Postanschrift kann nicht geschlossen werden, dass sich dort der Ort befindet, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (vgl. Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, a.a.O.). 7Wird die Leistung tatsächlich von einer Betriebsstätte erbracht, ist dort der Leistungsort (vgl. Absatz 2 und 3). 8Verfügt eine natürliche Person weder über einen Unternehmenssitz noch über eine Betriebsstätte, kommen als Leistungsort der Wohnsitz des leistenden Unternehmers oder der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts in Betracht. 9Als Wohnsitz einer natürlichen Person gilt der im Melderegister oder in einem ähnlichen Register eingetragene Wohnsitz oder der Wohnsitz, den die betreffende Person bei der zuständigen Steuerbehörde angegeben hat, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Eintragung nicht die tatsächlichen Gegebenheiten widerspiegelt (vgl. Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, a.a.O.). 10Als gewöhnlicher Aufenthaltsort einer natürlichen Person gilt der Ort, an dem diese aufgrund persönlicher und beruflicher Bindungen gewöhnlich lebt. 11Liegen die beruflichen Bindungen einer natürlichen Person in einem anderen Land als dem ihrer persönlichen Bindungen oder gibt es keine beruflichen Bindungen, bestimmt sich der gewöhnliche Aufenthaltsort nach den persönlichen Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der natürlichen Person und einem Wohnort erkennen lassen (vgl. Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, a.a.O.). 12Als gewöhnlicher Aufenthalt im Inland ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. 13Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert. 14Der Ort einer einheitlichen sonstigen Leistung liegt nach § 3a Abs. 1 UStG auch dann an dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, wenn einzelne Leistungsteile nich...

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