Eine Sonderregelung besteht für die Einräumung von Eintrittsberechtigungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche oder ähnliche Leistungen. Werden Eintrittsberechtigungen gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen oder einer nichtunternehmerisch tätigen juristischen Person, der aber eine USt-IdNr. erteilt worden ist, ausgeführt, ist der Ort der Leistung immer dort, wo die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird.

 
Hinweis

Umfang der Sonderregelung

Die Sonderregelung gilt für Eintrittsberechtigungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, sportliche und ähnliche Leistungen, auch für Eintrittsberechtigungen bei Messen und Ausstellungen.

 
Praxis-Tipp

Leistungsort bei der Einräumung von Eintrittsberechtigungen gegenüber Nichtunternehmern

Die Einräumung von Eintrittsberechtigungen gegenüber Nichtunternehmern ist ebenfalls immer am jeweiligen Veranstaltungsort ausgeführt.[1] Der leistende Unternehmer muss deshalb bei diesen Umsätzen nicht differenzieren, ob er die Leistung an einen Unternehmer ausführt oder nicht. Dies ist systematisch notwendig, da die rechtssichere Feststellung des umsatzsteuerrechtlichen Status des Leistungsempfängers insbesondere bei dem Verkauf von Eintrittsberechtigungen an einem Ticketschalter gar nicht vorgenommen werden kann.

Die Sonderregelung gilt für "Eintrittsberechtigungen". Bei den Eintrittsberechtigungen kommt es nicht darauf an, ob es sich um Einzeleintrittsberechtigungen oder um Abonnements, Jahreskarten oder Karten für eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungen handelt. Ob die Veranstaltungen allen Interessierten offen stehen oder nicht, ist nicht von Bedeutung.[2] Nach den Vorgaben der MwStSystRL ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Veranstaltung zumindest teilweise der Allgemeinheit oder einer Gruppe unbekannter, anonymer Kunden zugänglich sein muss.

 
Wichtig

Physische Anwesenheit der Veranstaltungsteilnehmer erforderlich

Damit eine Eintrittsberechtigung vorliegen kann, ist jedoch die physische Anwesenheit des Leistungsempfängers der Veranstaltungsleistung notwendig. Damit findet die Regelung keine Anwendung bei einer Online-Teilnahme.

[2] EuGH, Urteil v. 13.3.2019, C-647/17 (Srf konsulterna), DStR 2019 S. 617 sowie Abschn. 3a.7a UStAE. Die Finanzverwaltung hatte jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung bis 31.12.2021 erlassen, vgl. BMF, Schreiben v. 19.8.2021, BStBl 2021 I S. 1088.

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