Führte der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens eine unentgeltliche Leistung i. S. d. § 3 Abs. 9a UStG[1] aus (unentgeltlich ausgeführte sonstige Leistungen für unternehmensfremde Zwecke), war bis zum 17.12.2019 der Ort dieser Leistung nach § 3f UStG grds. dort, wo der Unternehmer sein Unternehmen betrieb. Lediglich wenn er die Leistung von einer Betriebsstätte aus erbrachte, war der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

 
Wichtig

Keine spezielle Regelung mehr seit dem 18.12.2019

Die Sonderregelung des § 3f UStG ist mit Wirkung zum 17.12.2019 ersatzlos aufgehoben worden, da sie keine Rechtsgrundlage im Unionsrecht hat. Seit dem 18.12.2019 ist der Ort einer unentgeltlichen sonstigen Leistung analog der Rechtsvorschriften für entgeltliche Leistungen zu bestimmen.

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