In bestimmten Fällen würden sich für inländische Unternehmer Probleme ergeben, wenn sie Leistungen für ihr Unternehmen beziehen, diese Leistungen aber ausschließlich im Drittlandsgebiet ausgeführt werden. Wenn in diesen Fällen die sonstige Leistung (nach deutscher Sichtweise) dort ausgeführt ist, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, der Drittstaat aber diese Leistung ebenfalls in seinem Hoheitsgebiet der Umsatzsteuer unterwirft, würde sich eine Doppelbesteuerung ergeben. Zur Vermeidung einer solchen Doppelbesteuerung wird deshalb über § 3a Abs. 8 UStG der Ort der sonstigen Leistung in bestimmten Fällen wieder in das Drittlandsgebiet zurückverlagert.

Bei den in § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG abschließend aufgeführten Leistungen, die gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden und deren Ort eigentlich nach § 3a Abs. 2 UStG am Sitzort des Leistungsempfängers wäre, wird die Leistung als im Drittlandsgebiet ausgeführt behandelt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Dies betrifft die folgenden Leistungen:

  • Güterbeförderungsleistungen
  • mit der Beförderung im Zusammenhang stehende Dienstleistungen (Beladen, Entladen oder Umschlagen etc.),
  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen sowie die deren Begutachtung,
  • Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen sowie
  • Reisevorleistungen nach § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG.
 
Praxis-Beispiel

Rückausnahme nach § 3a Abs. 8 UStG

Unternehmer U aus Ulm beauftragt einen türkischen Frachtführer, für ihn einen Gegenstand von Ankaranach Izmir zu transportieren.

Grundsätzlich wäre der Ort der Beförderungsleistung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG in Ulm (Deutschland), da U hier sein Unternehmen betreibt. Da die Beförderungsleistung aber ausschließlich im Drittlandsgebiet genutzt wird, wird sie als im Drittlandsgebiet ausgeführt behandelt und ist damit in Deutschland nicht steuerbar.[1] Ob die Leistung tatsächlich in der Türkei einer nationalen (Umsatz-)Besteuerung unterliegt, ist nicht Voraussetzung für die Verlagerung des Ort der sonstigen Leistung in das Drittlandsgebiet.

 
Wichtig

Ausnahmeregelung gilt nicht in Gebieten nach § 1 Abs. 3 UStG

Diese Sonderregelung des § 3a Abs. 8 UStG gilt aber dann nicht, wenn die Leistungen in den Gebieten nach § 1 Abs. 3 UStG (Freihäfen, Küstenstreifen zwischen der Strandlinie und der Hoheitsgrenze) ausgeführt werden.

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