Der Ort von elektronischen Dienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen, die gegenüber einem Nichtunternehmer ausgeführt werden, ist mit Ausnahme einer Bagatellregelung dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist (Bestimmungslandprinzip).[1]

 
Praxis-Tipp

Unterschiede bei der Steuerschuldnerschaft beachten!

Da bei diesen Leistungen gegenüber einem Unternehmer der Leistungsort auch dort ist, wo der Leistungsempfänger ansässig ist[2], sind diese Leistungen unabhängig von der Stellung des Leistungsempfängers im jeweiligen Bestimmungsland ausgeführt. Lediglich bei Leistungen gegenüber einem Nichtunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ist eine Bagatellgrenze von 10.000 EUR[3] zu beachten, bis zu der die Leistung im Ansässigkeitsstaat des leistenden Unternehmers (Ursprungsland) ausgeführt ist. Überschreitet der leistende Unternehmer diese Bagatellgrenze, muss er dennoch bei Leistungen gegenüber einem Leistungsempfänger aus einem anderen Mitgliedstaat unterscheiden, ob der Leistungsempfänger zu den in § 3a Abs. 2 UStG genannten Personen gehört (dann wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner[4]) oder ob die Leistung in den Anwendungsbereich des § 3a Abs. 5 UStG fällt (dann schuldet der leistende Unternehmer im Bestimmungsland die USt; die Besteuerung kann dann aber über den "One Stop Shop[5] (OSS)" erfolgen).

Bei Leistungen gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach der Grundregelung des § 3a Abs. 2 UStG und ist dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist – bei grenzüberschreitend ausgeführten Leistungen in der EU ist dies zwingend mit der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger verbunden. Bei Leistungen gegenüber einem Nichtunternehmer muss unterschieden werden, wo der Leistungsempfänger ansässig ist und in welcher Höhe diese Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr ausgeführt werden (seit dem 1.7.2021 einheitlich zusammen mit den innergemeinschaftlichen Fernverkäufen):

  • Kommt der Leistungsempfänger aus dem Drittlandsgebiet, ist die Leistung nicht steuerbar in Deutschland (Ort nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG im Drittlandsgebiet), die umsatzsteuerrechtliche Behandlung im Drittlandsgebiet richtet sich ausschließlich nach den dort geltenden umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften.
  • Stammt der Leistungsempfänger aus einem anderen Mitgliedstaat und hat der leistende Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr oder bisher im laufenden Kalenderjahr solche Leistungen (in der Summe) von mehr als 10.000 EUR an Nichtunternehmer in allen anderen Mitgliedstaaten der EU ausgeführt, ist die Leistung nicht steuerbar in Deutschland, unterliegt aber als in dem anderen Mitgliedstaat ausgeführter steuerbarer Umsatz der Besteuerung des anderen Mitgliedstaats.[6] Der leistende Unternehmer muss seine Preiskalkulation an den dort geltenden Vorschriften zur Steuerpflicht und zum Steuersatz ausrichten. Steuerschuldner für die Leistung ist der leistende Unternehmer. In die Prüfung der Bagatellgrenze von 10.000 EUR sind alle Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG an alle in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Nichtunternehmer einzubeziehen. Seit dem 1.7.2021 werden in die Prüfung dieser Bagatellgrenze auch die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe mit einbezogen.
 
Praxis-Tipp

Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch "OSS"

Bei den in anderen Mitgliedstaaten ausgeführten elektronischen Dienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen und Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. Er kann sich in diesem Mitgliedstaat individuell umsatzsteuerrechtlich erfassen lassen, kann aber auch die "One-Stop-Shop-Regelung"[7] in Anspruch nehmen. In diesem Fall wird die Steuer elektronisch (für einen deutschen Unternehmer) beim Bundeszentralamt für Steuern angemeldet und auch dorthin gezahlt.[8]

Obwohl die Besteuerung in diesem Fall über das jeweils nationale Portal erfolgen kann, muss der leistende Unternehmer mit der Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungsstaats kalkulieren.

Nimmt der Unternehmer nicht an dem One-Stop-Shop-Verfahren teil oder meldet er sich bei Überschreiten der Bagatellregelung (Umsatzschwelle von 10.000 EUR) zu spät beim BZSt für dieses Verfahren an[9], muss er sich für die in den anderen Mitgliedstaaten ausgeführten Umsätze individuell zur Umsatzsteuer registrieren lassen und dort Steuererklärungen abgeben.

  • Stammt der Leistungsempfänger aus einem anderen Mitgliedstaat, und hat der leistende Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr und bisher im laufenden Kalenderjahr solche Leistungen (in der Summe zuzüglich der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe) von nicht mehr als 10.000 EUR an Nichtunternehmer in allen anderen Mitgliedstaaten der EU ausgeführt, ist der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG[10] dort, wo der leistende Unternehmer ansässig ist (annahmegemäß in Deutschland). Die Leistung ist dann in D...

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