Führt der Unternehmer eine Beförderungsleistung oder eine damit in Zusammenhang stehende sonstige Leistung (z. B. Beladen, Entladen, Umschlagen, Verpacken oder ähnliche Leistungen) aus, ergibt sich der Ort der sonstigen Leistung abhängig davon, wem gegenüber die Leistung ausgeführt worden ist und um welche Art von Beförderungsleistung es sich handelt. Dabei können sich die folgenden Möglichkeiten ergeben:

  • Bei einer Personenbeförderungsleistung bestimmt sich der Ort der Beförderungsleistung nach den Grundsätzen des § 3b Abs. 1 UStG. Die Leistung ist entsprechend der Beförderungsstrecke – mit jedem gefahrenen Kilometer – ausgeführt.
  • Bei einer Güterbeförderungsleistung oder einer mit einer Güterbeförderung in Zusammenhang stehenden sonstigen Leistung, die gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt worden ist, bestimmt sich der Ort der Leistung nach der Grundregelung des § 3a Abs. 2 UStG und ist dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt bzw. eine die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält. Ggf. kann es zu einer Rückverlagerung des Orts der Leistung in das Drittlandsgebiet nach § 3a Abs. 8 UStG kommen.[1]
  • Bei einer Güterbeförderungsleistung oder einer mit einer Güterbeförderung in Zusammenhang stehenden sonstigen Leistung, die gegenüber einem Nichtunternehmer ausgeführt worden ist, bestimmt sich der Ort der Leistung nach § 3b Abs. 1 UStG entsprechend der zurückgelegten Beförderungsstrecke. Bei einer innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstands ergibt sich der Ort aus der Sondervorschrift des § 3b Abs. 3 UStG und ist immer dort, wo die Beförderung beginnt.

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