Besondere Probleme ergeben sich, wenn ein Unternehmer Waren liefert, diese Waren aber vor der Übergabe an den Leistungsempfänger noch in einem Konsignationslager (Zwischenlager) aufbewahrt werden. Gelangt dabei die Ware von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, kann es sich zum einen um eine sofort von dem leistenden Unternehmer ausgeführte Lieferung an den Kunden handeln, es könnte sich aber zum anderen auch erst einmal um ein innergemeinschaftliches Verbringen[1] handeln, das für den liefernden Unternehmer zwingend eine Veranlagung im Bestimmungsmitgliedstaat nach sich zieht.

Seit dem 1.1.2020[2] sind unionseinheitliche Regelungen zur Abwicklung von Lieferungen über ein Konsignationslager in Kraft getreten. Soweit die Voraussetzungen zur Anwendung der Vereinfachungsregelungen des § 6b UStG vorliegen, gilt die Verschaffung der Verfügungsmacht an dem Gegenstand im Konsignationslager an den von Beginn an feststehenden Erwerber als eine steuerbare aber steuerfreie Lieferung in dem Mitgliedstaat, aus dem die Ware in das Konsignationslager verbracht worden ist. Korrespondierend dazu muss der Erwerber einen innergemneinschaftlichen Erwerb der Besteuerung unterwerfen. Ein innergemeinschaftliches Verbringen ist dann gesetzlich ausgeschlossen.[3]

[1] Dies führt für den liefernden Unternehmer im Ausgangsmitgliedstaat zu einer steuerbaren und i. d. R. steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 3 Abs. 1a und § 6a Abs. 2 UStG und gleichzeitig für ihn im Bestimmungsmitgliedstaat zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a Abs. 2 UStG.
[2] Zur nationalen Rechtslage für Lieferungen über ein Konsignationslager bis 31.12.2019 vgl. BMF, Schreiben v. 10.10.2017, BStBl 2017 I S. 1442 mit einer mehrfach bis zum 31.12.2019 verlängerten Nichtbeanstandungsregelung.

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