Der Beitrag stellt das spezielle Thema der Mehr- bzw. Minderabführungen und die damit verbundenen Ausgleichsposten in der Steuerbilanz des Organträgers im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft dar. Ab 2022 werden die Ausgleichsposten durch die sog. Einlagelösung ersetzt.
Die körperschaftsteuerliche Organschaft ist in den §§ 14–19 KStG, die Mehr- bzw. Minderabführungen sind in § 14 Abs. 3 und 4 KStG, sowie in §§ 27 Abs. 6 und 37 Abs. 2 Satz 2 KStG geregelt. Dargestellt wird sowohl die bisherige als auch die ab 2022 geltende neue Fassung dieser Normen. Die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zu den Ausgleichsposten wird in R 14.8 KStR 2015 dargelegt.
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