Sind Mehr- bzw. Minderabführungen in organschaftlicher Zeit bedingt, sind diese beim Organträger gewinnneutral zu stellen. Ansonsten würde eine doppelte steuerliche Berücksichtigung als Ertrag bzw. als Aufwand beim Organträger und der Organgesellschaft eintreten; es gilt das Prinzip der Einmalbesteuerung im Organkreis.[1]

Eine Mehr- bzw. Minderabführung darf auch nicht zum Anlass genommen werden, den bisherigen steuerlichen Wertansatz der Beteiligung an der Organgesellschaft zu verändern.

Bei der Organgesellschaft sind organschaftlich verursachte Mehrabführungen als Abgang und entsprechende Minderabführungen als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto zu erfassen.[2]

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