In Fällen der Organschaft übernimmt der Organträger das Jahresergebnis der Organgesellschaft; dadurch wird die Besteuerung einer Firma (Organgesellschaft) letztendlich bei einem zweiten, anderem Unternehmen (Organträger) vorgenommen. Hierbei ist zwischen Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer zu unterscheiden; teilweise sind aktienrechtliche Vorschriften zu beachten.
§§ 14, 15, 16, 17, 19 KStG; R 14.1 - R 19 KStR
§ 2 Abs. 2 GewStG, R 2.3 GewStR; H 2.3 GewStH
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, Abschn. 2.3, 2.8 und 2.9 UStAE
BMF, Schreiben v. 15.10.2007, IV B 7 – S 2770/0; Tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags; Verzinsung des Anspruchs auf Verlustübernahme nach § 302 AktG
BMF, Schreiben v. 10.11.2005, IV B 7 – S 2770 – 24/05; Änderung durch das StVergAbG
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