Die wesentliche Rechtsfolge der Organschaft ist, dass das Einkommen der Organgesellschaft grundsätzlich vollumfänglich dem Organträger zugerechnet wird. Hierbei wird aber nicht der handelsrechtlich abgeführte Gewinn zugerechnet, sondern das nach den allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften ermittelte Einkommen. Damit ist die Ermittlung des steuerlichen Einkommens für die zutreffende Umsetzung der Organschaft ebenfalls wichtig; dies wird nachfolgend dargestellt.

Nicht dargestellt wird eine Besonderheit, die oftmals mit einer Organschaft einhergeht: Die Mehr- bzw. Minderabführungen sowie damit zusammenhängend die Ausgleichsposten in der Steuerbilanz.

 
Achtung

Ausnahme: Ausgleichszahlungen

Eine wichtige Ausnahme von der Einkommenszurechnung greift, wenn sog. Ausgleichszahlungen an Minderheitsaktionäre bzw. -gesellschafter geleistet werden. Dann hat insoweit die Organgesellschaft den entsprechenden Betrag, dies sind 20/17 der Zahlungen, selbst zu versteuern.[1]

Die Verpflichtung für derartige Ausgleichszahlungen an Minderheitsaktionäre der Organgesellschaft – auch außenstehende Aktionäre genannt – ergibt sich aus § 304 AktG und stellt für diese Personengruppe einen Ersatz für entgangene Gewinnausschüttungen dar. Diese aktienrechtliche Regelung gilt für eine GmbH sinngemäß, wird aber zumeist vertraglich abgesichert.

Die Ausgleichszahlung ist handelsrechtlich Aufwand, steuerlich liegt hingegen eine nichtabziehbare Betriebsausgabe vor.[2]

 
Hinweis

Variable Ausgleichszahlung

Eine der Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses ist die Abführung des ganzen Gewinns der Organgesellschaft an den Organträger.[3] Aus diesem Grundsatz folgerte der BFH, dass eine variable Ausgleichszahlung an einen außenstehenden Gesellschafter einer Abführung des ganzen Gewinns entgegensteht.[4] Daraufhin hat der Gesetzgeber geregelt, unter welchen Voraussetzungen der ganze Gewinn noch als abgeführt gilt.[5]

Relevant wird dies in der Praxis insbesondere, wenn über den mindestens zugesicherten Betrag i. S. d. § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG hinausgehende Ausgleichszahlungen vereinbart und geleistet werden. Nur wenn der quotale Gewinnanteil nicht überschritten wird und dies einer wirtschaftlich vernünftigen Beurteilung (sog. Kaufmannstest) entspricht, steht eine variable Ausgleichszahlung der steuerrechtlichen Anerkennung einer Organschaft nicht im Wege. Die Finanzverwaltung hat hierzu umfassend Stellung genommen.[6]

1.4.1 Einkommen der Organgesellschaft

Auch wenn es durch die Organschaft letztlich zu einer Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft beim Organträger kommt, wird dennoch zunächst das Einkommen der Organgesellschaft selbstständig und getrennt von der Sphäre des Organträgers ermittelt. Erst im nächsten Schritt wird dieses steuerliche Einkommen dann dem Organträger zugerechnet.

Für die Ermittlung ist Ausgangspunkt der handelsrechtliche Jahresüberschuss. Dieser wird i. d. R. 0 EUR betragen, da die Organgesellschaft schließlich den gesamten Gewinn an die Organträger abzuführen und diesen folglich handelsrechtlich als Aufwand gebucht hat. Entsprechend ist bei einem vom Organträger zu übernehmenden Verlust bei der Organgesellschaft eine Ertragsbuchung erfolgt.[1]

Für die Einkommensermittlung gelten die allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen.

 
Step by Step

Step by Step

Höhe des abzuführenden Handelsbilanzgewinns

Der abzuführende Gewinn laut Handelsbilanz ermittelt sich wie folgt:

 
Jahresüberschuss (vorläufig, da vor Gewinnabführung)
./. Verlustvortrag aus Vorjahr
./. Zuführung zur gesetzlichen Rücklage[2]
./. Einstellung in sonstige Gewinnrücklagen[3]
./. Abführungssperre[4]
+ Auflösung von Gewinnrücklagen aus organschaftlicher Zeit
= Betrag der Gewinnabführung[5]

Hinzuweisen bleibt jedoch noch auf die folgenden Besonderheiten:

Verdeckte Gewinnausschüttung

Wurde eine vGA durch die Organgesellschaft an den Organträger bewirkt, ist diese zunächst regulär bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers hinzuzurechnen.[6] Allerdings ist eine vGA innerhalb des Organkreises dem Grunde nach nur eine "vorweggenommene" Gewinnabführung. Diese hat keinen schädlichen Einfluss auf die Voraussetzungen für eine Organschaft bzw. einen wirksamen GAV als solches.[7]

 
Praxis-Tipp

Drohende doppelte Besteuerung

Sollte die vGA beim Organträger gewinnerhöhend gebucht worden sein, ist darauf zu achten, dass das originäre Einkommen des Organträgers zunächst um die vGA zu mindern ist, da sonst eine Doppelbesteuerung eintreten würde.[8]

Vorvertragliche Rücklagen

Für Rücklagen, die bereits in der Zeit vor Abschluss eines GAV gebildet worden sind, ist folgendes zu beachten:

  • Liegt eine nicht eingegliederte Organgesellschaft i. S. d. §§ 319 ff. AktG vor, dürfen diese Rücklagen nicht aufgelöst und an den Organträger...

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