Leitsatz

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Unternehmen durch die umsatzsteuerrechtliche Organschaft nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbesteht. Dies gilt gleichermaßen für die Insolvenzeröffnung beim Organträger wie auch bei der Organgesellschaft.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, Art. 11 MwStSystRL, § 27, § 38, § 55 Abs. 1, §§ 270 ff. InsO, § 69 FGO

 

Sachverhalt

Die Antragstellerin war Organträgerin mehrerer Organgesellschaften. Über die Vermögen der Organträgerin und der Organgesellschaften wurden zeitgleich Insolvenzverfahren eröffnet, jeweils Eigenverwaltung angeordnet und zudem jeweils dieselbe Person als Sachwalter bestellt. Im Hinblick auf die Anordnung der Eigenverwaltung ging das FA davon aus, dass die Organschaft auch nach Insolvenzeröffnung fortbestanden habe, und erließ einen entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für den gesamten Organkreis gegen die Antragstellerin. Einen Antrag auf AdV lehnten das FA und das FG (Vorinstanz: Hessisches FG, Beschluss vom 6.11.2013, 6 V 2469/12, Haufe-Index 6474367) ab.

 

Entscheidung

Der BFH hob den Beschluss des FG auf und gewährte die beantragte AdV. Der Fortbestand der Organschaft nach Insolvenzeröffnung sei ernstlich zweifelhaft.

 

Hinweis

1. Umsatzsteuerrechtlich führt die Organschaft sowohl nach nationalem Recht wie auch nach Unionsrecht zu einer Zusammenfassung zu einem Unternehmen und damit zu einem Steuerpflichtigen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG und Art. 11 MwStSystRL). Danach ist der Organträger sog. Steuereinnehmer auch für die Umsatztätigkeit der Organgesellschaft.

2. Rechtsfolge dieser Zusammenfassung ist im Innenverhältnis zwischen Organträger und Organgesellschaft das Entstehen eines schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs.

Organträger und Organgesellschaft sind aufgrund ihrer Stellung als Steuerschuldner und Haftungsschuldner gem. § 73 AO Gesamtschuldner i.S.v. § 421 BGB. Aufgrund seiner Steuerschuldnerschaft für die Umsätze des gesamten Organkreises steht dem Organträger daher zivilrechtlich ein Ausgleichsanspruch i.S.v. § 426 BGB gegen die Organgesellschaft auf Zahlung der Umsatzsteuer zu, die auf ihre Umsatztätigkeit entfällt. Dieser Ausgleichsanspruch beruht darauf, dass der Beteiligte am Organkreis, aus dessen Umsätzen der an das FA gezahlte Umsatzsteuerbetrag herrührt, im Innenverhältnis zwischen den dem Organkreis angehörenden Personen auch die Steuerlast zu tragen hat. Der BGH führt hierfür zutreffend an, dass die Umsatzzurechnung zum Organträger ohne zivilrechtlichen Innenausgleich dem Grundsatz der Belastungsneutralität widerspräche, da es sonst zu erheblichen Vermögensverschiebungen zwischen den am Organkreis beteiligten Rechtsträgern käme (BGH, Urteil vom 29.1.2013, II ZR 91/11, HFR 2013, 537). Gegenstand des Ausgleichsanspruchs ist dabei ein Saldobetrag, der sich zulasten oder zugunsten der Organgesellschaft aus einer fiktiven auf die Organgesellschaft bezogenen Steuerberechnung ergibt.

3. Anders als die Organschaft fasst das Insolvenzrecht die Verfahren mehrerer Personen nicht zusammen.

a) Das Insolvenzrecht enthält keine Regelungen, die im Fall einer Konzerninsolvenz ein einheitliches Insolvenzverfahren für mehrere Konzerngesellschaften ermöglichen. Damit scheidet die Bildung einer einheitlichen Haftungsmasse bestehend aus mehreren rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaften aus, da ansonsten der unterschiedliche Umfang der Gläubigerrechte, wie sie im Verhältnis zu den einzelnen Insolvenzschuldnern bestehen, missachtet würde. Die Insolvenz eines herrschenden Unternehmens erstreckt sich daher nur auf dessen Vermögen, nicht dagegen auf das Vermögen seiner Tochtergesellschaften. Die Vermögensmassen insolvenzfähiger Gesellschaften und Personen sind dementsprechend trotz konzernmäßigen Verbundes getrennt abzuwickeln.
b) Folge dieser insolvenzrechtlichen Einzelbe­trachtung ist, dass Ansprüche, die zwischen den Personen bestehen, die umsatzsteuerrechtlich einem Organkreis angehören, im Insolvenzfall nur nach den allgemeinen insolvenzrechtlichen Regelungen geltend gemacht werden können. Daher ist zwischen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und bevorrechtigten Masseverbindlichkeiten (§ 55 ­InsO) zu unterscheiden. Ebenso bestehen auch für das FA im Insolvenzfall nach § 251 Abs. 2 Satz 1 AO keine Vorrechte, sodass es Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO) gleichfalls nur als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit geltend machen kann.

4. Der BFH hält es ernstlich zweifelhaft, ob die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Unternehmen durch die Organschaft nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 27 InsO) fortbesteht.

a) Der insolvenzrechtliche Einzelverfahrensgrundsatz spricht gegen den Fortbestand der Organschaft bei einer Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Organträgers.

Zwar ist der Umsatzsteueranspruch für eine Umsatztätigkeit nach Insolvenzeröffnung Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, die durch Steuerbescheid gegen den Organträger festsetz...

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