Rz. 255

Eine Teilwertabschreibung auf die Organbeteiligung, die aufgrund von Verlusten des Organs vorgenommen wird, darf sich nicht mindernd auf den Gewerbeertrag auswirken, auch wenn die Teilwertabschreibung bilanzsteuerrechtlich anzuerkennen ist. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages des Organträgers sind diese Verluste wieder hinzuzurechnen, wenn sich die negativen Ergebnisse der Organgesellschaft bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im Organkreis bereits ausgewirkt haben, sodass eine doppelte Berücksichtigung der Verluste der Organgesellschaft durch die rechnerische Korrektur verhindert wird.[1] Der Verlust der Organgesellschaft, der wirtschaftlich nur einmal entstanden ist, würde folglich aufgrund der Erfassung des Gewerbeverlustes der Organgesellschaft beim Gewerbeertrag des Organträgers sowie Teilwertabschreibung auf die Organbeteiligung steuerlich doppelt berücksichtigt, wenn keine Korrektur der Teilwertabschreibung erfolgen würde. Deshalb sind Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der Organgesellschaft nach ständiger Rechtsprechung[2] sowie Verwaltungsauffassung[3] dem zusammengefassten Gewerbeertrag des Organkreises wieder hinzuzurechnen. Dies gilt insbesondere für die Rechtslage bis einschließlich Erhebungszeitraum 2001, wenn eine gewerbesteuerliche Organschaft ohne Gewinnabführungsvertrag vorlag, sodass die dem Organträger zugerechneten gewerblichen Verluste auch zu einem Substanzverlust bei der Organgesellschaft mangels Verlustausgleich führten.

 

Rz. 256

Sofern es zu keiner Doppelentlastung oder Doppelbelastung im Fall der ausschüttungs- bzw. abführungsbedingten Teilwertabschreibung kommt, ist sie gewerbesteuerrechtlich ebenso wie körperschaftsteuerrechtlich anzuerkennen.[4] Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Organträger die Beteiligung an der (späteren) Organgesellschaft mit erheblichen stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern der Organgesellschaft erworben hat. Veräußert die Organgesellschaft während der Organschaft die Wirtschaftsgüter, wird der Gewinn an den Organträger abgeführt und unterliegt dort regelmäßig der Gewerbesteuer. Da dann das Vermögen der Organgesellschaft aufgrund der Gewinnabführung gesunken ist, kann der Organträger eine Teilwertabschreibung auf die Organbeteiligung vornehmen.[5] Ab 1999 wird eine abführungsbedingte Teilwertabschreibung aber regelmäßig gewerbesteuerlich durch § 8 Nr. 10 GewStG verhindert.[6] Ab Erhebungszeitraum 2002 scheitert eine Teilwertabschreibung auf den Beteiligungsansatz der Organgesellschaft aber auch an § 8b Abs. 3 KStG bei Organträgern in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, während bei Organträger-Personengesellschaften mit natürlichen Personen die Teilwertabschreibung steuerlich gem. § 3c Abs. 2 EStG ab Veranlagungszeitraum 2009 zu 60 % anerkannt werden kann.

 

Rz. 257

Die Anerkennung von Teilwertabschreibungen auf die Organgesellschaftsbeteiligung wird aber nur ausgeschlossen, wenn die Abschreibung auf Verlusten der Organgesellschaft beruht, die in den zusammengefassten Gewerbeertrag einbezogen wurden. Soweit eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der Organgesellschaft durch vororganschaftliche Verluste begründet ist, führen diese nicht zu einer doppelten Berücksichtigung im Organkreis und fallen demnach nicht unter die Beschränkung aus der BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.[7] Dies sollte auch gelten, wenn die Teilwertabschreibung nicht auf dem laufenden Verlust der Organgesellschaft, sondern auf die mit der mangelnden Rentabilität einhergehende Wertminderung beruht und deshalb der Wert der Organbeteiligung unter die Anschaffungskosten fällt.[8]

 

Rz. 258

Bei Teilwertabschreibungen auf inländische Kapitalgesellschaftsbeteiligungen ist zu beachten, dass bei einer Körperschaft als Organträger regelmäßig ab Veranlagungszeitraum 2002 eine Teilwertabschreibung weder körperschaft- noch gewerbesteuerlich gem. § 8b Abs. 3 KStG anzuerkennen ist. Sofern natürliche Personen an einer Organträger-Personengesellschaft beteiligt sind, wird eine Teilwertabschreibung auf die Organgesellschaftsbeteiligung nach § 3c Abs. 2 EStG ab Veranlagungszeitraum 2009 zu 60 % steuerlich anerkannt. Eine Substanzwertverringerung der Organgesellschaft kann ab dem Erhebungszeitraum 2002 regelmäßig nicht mehr eintreten, da der Organträger Verluste der Organgesellschaft aufgrund des Gewinnabführungsvertrags auszugleichen hat.

 

Rz. 259

Aber auch unter Geltung des neuen Körperschaftsteuergesetzes kann es zu einer gewerbesteuerlichen Doppelbesteuerung kommen, wenn die Teilwertabschreibung auf die Organgesellschaftsbeteiligung zwar körperschaftsteuerlich anerkannt wurde und für gewerbesteuerliche Zwecke versagt worden ist. Nach § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG greift die Steuerfreiheit für Zuschreibungen und Veräußerungsgewinne nicht, soweit in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben worden ist. Obwohl sich die Teilwertabschreibung wegen einer isolierten gewerbesteuerlichen Organschaft in der Vergangenheit nur körperschaftsteuer...

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