Rz. 204

Gem. § 271 Abs. 2 HGB handelt es sich um verbundene Unternehmen,[1] wenn gleichzeitig folgende 2 Bedingungen erfüllt sind:

  • es muss ein Mutter-Tochter-Verhältnis im Sinne des § 290 Abs. 1 oder Abs. 2 HGB vorliegen und
  • das Tochterunternehmen ist in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, oder ein Mutterunternehmen stellt einen befreienden Konzernabschluss nach § 291 HGB oder § 292 HGB auf bzw. könnte einen befreienden Konzernabschluss aufstellen.
 

Rz. 205

Dies bedeutet vereinfacht, dass es sich um verbundene Unternehmen gem. § 271 Abs. 2 HGB handelt, wenn Mutter- und Tochterunternehmen in denselben Konzernabschluss[2] einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob der Konzernabschluss aufgestellt wird.[3]

 

Rz. 206

Die Aufstellung eines Konzernabschlusses nach § 290 Abs. 1 HGB hat zu erfolgen, wenn mindestens ein Tochterunternehmen unter einheitlicher Leitung einer inländischen Kapitalgesellschaft steht und dieser eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 HGB an dem Tochterunternehmen zusteht. Weiterhin besteht unabhängig von § 290 Abs. 1 HGB grundsätzlich die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gem. § 291 Abs. 2 HGB, wenn einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter an einem anderen Unternehmen zustehen ("Control"-Konzept).[4] Auf die Höhe der Beteiligung kommt es dabei nicht an.

 

Rz. 207

Wenn es sich bei dem Organträger um eine Kapitalgesellschaft handelt und die steuerlichen Voraussetzungen der Organschaft erfüllt sind, wird ein Mutter-Tochter-Verhältnis im Sinne des § 290 Abs. 1 oder Abs. 2 HGB vorliegen. Dies liegt insbesondere an der finanziellen Eingliederung, die die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft erfordert. Sofern ein Beherrschungsvertrag zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft begründet wurde, steht die Organgesellschaft unter der Leitung des Organträgers.

 

Rz. 208

Ist die zweite Bedingung für verbundene Unternehmen – Einbeziehung in einen Konzernabschluss – auch erfüllt, haben große und mittelgroße Kapitalgesellschaften entsprechend dem geltenden Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 2 und 3 HGB für Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gesonderte Ausweise bei den Finanzanlagen (A III 1 u. 2), bei den Forderungen (B II 2), bei den Wertpapieren des Umlaufvermögens (B III 1) und bei den Verbindlichkeiten (C 6) vorzunehmen.

 

Rz. 209

In der GuV sind – auch bei der kleinen Kapitalgesellschaft – jeweils Vermerke bei den Erträgen aus Beteiligungen (§ 275 Abs. 2 Nr. 9 bzw. Abs. 3 Nr. 8 HGB), bei den Erträgen aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens (Abs. 2 Nr. 10 bzw. Abs. 3 Nr. 9), bei den sonstigen Zinsen und ähnlichen Erträgen (Abs. 2 Nr. 11 bzw. Abs. 3 Nr. 10) sowie bei den Zinsen und ähnlichen Aufwendungen (Abs. 2 Nr. 13 bzw. Abs. 3 Nr. 12) über die darin enthaltenen Erträge aus verbundenen oder Aufwendungen an verbundene Unternehmen anzubringen.[5]

 

Rz. 210

Es bestehen keine verbundenen Unternehmen, wenn z. B. die zweite Bedingung nicht erfüllt ist, weil kein Konzernabschluss aufgrund der Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht nach § 293 HGB (größenabhängige Befreiungen) aufzustellen ist.[6] Es besteht aber die Möglichkeit der freiwilligen Erweiterung des Kreises der verbundenen Unternehmen, wenn die Beurteilung als verbundenes Unternehmen z. B. nur an den Größenmerkmalen des § 293 HGB scheitert, sodass die bilanziellen Folgen der Verbundenheit freiwillig beachtet werden können.[7]

 

Rz. 211

Die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft haben nach § 264a HGB die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften gem. §§ 264 ff. HGB bei der Rechnungslegung zu befolgen, wenn nicht wenigstens eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist. Deshalb gelten die vorstehenden Ausführungen zu den verbundenen Unternehmen und deren Ausweis in der Bilanz und der GuV des Organträgers auch für Personengesellschaften, wenn die ergänzenden Rechnungslegungspflichten für Kapitalgesellschaften anzuwenden sind.[8]

 

Rz. 212

Handelt es sich bei dem Organträger um einen Einzelkaufmann oder eine Personengesellschaft und ist nach dem Ersten Abschnitt des PublG ein Einzelabschluss aufzustellen, gilt aufgrund der Verweisung in § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG § 271 Abs. 2 HGB sinngemäß. Dies bedeutet u. a., dass die Voraussetzung für die Verbundenheit von Unternehmen die Konzernrechnungspflicht nach den Vorschriften des PublG ist.[9]

 

Rz. 213

Gem. § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB sind Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags erhaltene oder abgeführte Gewinne in der GuV unter entsprechender Bezeichnung gesondert als zusätzliche Posten auszuweisen. Der Organträger sollte Erträge aus Gewinnabführungsverträgen möglichst zwischen den Posten des § 275 Abs. 2 Nrn. 9-11 bzw. Abs. 3 Nrn. 8–10 HGB, Aufwendungen aus Verlustübernahme vor oder hinter dem...

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