Rz. 180

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 enden, ist bei vororganschaftlich verursachten Mehr- und Minderabführungen die gesetzliche Neuregelung des § 14 Abs. 3 KStG 2002[1] anzuwenden. Danach gelten Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger. Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln. Die Mehr- und Minderabführungen gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, sodass bei Gewinnausschüttungen auch die Kapitalertragsteueranmeldungen durch die Organgesellschaft zu beachten sind.

 

Rz. 181

Die Bildung besonderer Ausgleichsposten hat zu unterbleiben, wenn der Unterschied zwischen dem abgeführten Gewinn und dem Steuerbilanzgewinn eine Folgewirkung von Geschäftsvorfällen aus der vorvertraglichen Zeit ist. Voraussetzung hierfür ist, dass besondere Ausgleichsposten zu bilden gewesen wären, wenn bereits in den betreffenden Jahren eine steuerrechtlich anerkannte Organschaft mit Gewinnabführungsvertrag bestanden hätte.

[1] Eingeführt mit dem Richtlinien-Umsetzungsgesetz v. 9.12.2004, BGBl 2004 I S. 3310.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge