Rz. 146

Gem. § 15 Satz 1 Nr. 1 KStG ist bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft ein Verlustabzug im Sinne des § 10d EStG nicht zulässig. Damit besteht keine Möglichkeit, zu versteuerndes Einkommen der Organgesellschaft z. B. aufgrund von Ausgleichszahlungen mit einem Verlustvortrag zu verrechnen. Der Ausgleich des eigenen Einkommens mit einem vorvertraglichen Verlust ist steuerlich nicht zulässig. Dies gilt für die Gewerbesteuer im Ergebnis ab Erhebungszeitraum 2004 gemäß § 10a Satz 3 GewStG entsprechend, so dass eine Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrages der Organgesellschaft um vororganschaftliche gewerbesteuerliche Verlustvorträge ausgeschlossen ist. Eine Nutzung vororganschaftlicher Verlustvorträge der Organgesellschaft in der Organschaftszeit ist somit nicht möglich. Die vororganschaftlichen gewerbesteuerlichen Verlustvorträge können nach Beendigung der Organschaft durch die Organgesellschaft wieder genutzt werden.[1]

 

Rz. 147

Wenn der Organträger einen vororganschaftlichen Verlust aufgrund einer Vereinbarung im Gewinnabführungsvertrag übernimmt, führt dies steuerlich zu einer auf dem Beteiligungskonto zu aktivierenden Einlage, die keine Einkommensminderung beim Organträger zur Folge hat und somit zu keiner Steuerersparnis führt.[2]

 

Rz. 148

Der Verlustabzug ist der Organgesellschaft vor und nach der Vertragszeit erlaubt. Dies bedeutet, dass der Abzug eines Verlustes aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gewinnabführungsvertrags in einem Abzugsjahr nach dem Außerkrafttreten des Gewinnabführungsvertrags möglich ist. Es ist auch ein Verlustabzug aus der Zeit nach dem Außerkrafttreten des Gewinnabführungsvertrags in einem Abzugsjahr vor dem Inkrafttreten des Gewinnabführungsvertrags möglich, wobei allerdings die einjährige Verlustrücktragsfrist im Sinne des § 10d EStG dies i. d. R. verhindern wird.[3] Ein Verfall des Verlustvortrags im Sinne des § 10d EStG aus vororganschaftlicher Zeit ist seit Aufhebung der Verlustvortragsfrist nicht mehr möglich. Allerdings können die Regelungen zu § 8c KStG vorvertragliche Verluste der Organgesellschaft bei direkten oder indirekten Anteilsübertragungen gefährden und untergehen lassen. Während der Organschaft kann es bei der Organgesellschaft zu keinen vor- oder rücktragsfähigen Verlusten kommen, da der Organträger Verluste, die während der Vertragszeit bei der Organgesellschaft entstehen, ausgleichen muss.

 
Praxis-Beispiel

Eine AG hat im Gründungsjahr 01 ein Einkommen von – 100.000 EUR. Sie schließt als OG mit Wirkung vom folgenden Wj. 02 an für die Dauer von 5 Jahren einen GAV im Sinne des § 14 KStG ab. § 15 Satz 1 Nr. 1 KStG schließt den Abzug des Verlusts bei der Ermittlung des Einkommens der OG während der Vertragsdauer aus. Weil der Verlust im Gründungsjahr angefallen ist, kommt ein Verlustrücktrag nicht in Betracht. Für die 5-jährige Vertragsdauer wird die Organschaftsbesteuerung durchgeführt. Danach unterliegt die AG wieder mit ihrem gesamten Einkommen der Regelbesteuerung. Sie hat deshalb gem. § 10d EStG Anspruch auf Abzug des Verlustes des Gründungsjahrs 01 in den Veranlagungszeiträumen nach Beendigung der Organschaft.

[1] Siehe auch in diesem Beitrag unter Rz. 260 f.
[2] Vgl. Reuter, Zur Besteuerung verbundener Unternehmen, Steuerberaterjahrbuch 1973/74, S. 173.
[3] Vgl. Herlinghaus, in Hermann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 15 KStG Rz. 33 ff., 37, Stand: 2/2021.

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