Zunächst wiederum ein kurzer Blick auf die Rechtsformen der Beteiligten:

Organträger kann sein:

Organgesellschaft kann i. d. R. nur sein:

  • eine inländische juristische Person, also insbesondere eine Kapitalgesellschaft.

     
    Praxis-Tipp

    Personengesellschaft als Organgesellschaft

    Abweichend von der Grundregel kann auch eine Personengesellschaft als Organgesellschaft fungieren. Die Rechtsprechung hat entschieden, dass für die Frage einer umsatzsteuerlichen Organschaft eine GmbH & Co. KG als juristische Person i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG gelten kann. Dies erfordert jedoch, dass alle Gesellschafter neben dem Organträger nur Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind.[1]

4.1 Voraussetzungen

Eine umsatzsteuerliche Organschaft erfordert eine nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse vorliegende Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers. Dies wird an den nachfolgenden 3 Grundmerkmalen festgemacht, welche aber nicht allesamt gleich deutlich ausgeprägt vorliegen müssen. Ist ein Merkmal eher schwach ausgeprägt, kann dies durch ein stärker hervortretendes anderes Merkmal kompensiert werden. Fehlt jedoch ein Merkmal völlig, scheidet eine umsatzsteuerliche Organschaft aus.

4.1.1 Finanzielle Eingliederung

Der finanziellen Eingliederung liegt die Frage zugrunde, ob der Organträger die Möglichkeit hat, in der Organgesellschaft seinen Willen durchzusetzen. Dies ist bejahen, wenn er in der Lage ist Mehrheitsbeschlüsse zu fassen. Der Organträger muss folglich (unmittelbar oder mittelbar) mehr als 50 % der Stimmrechte besitzen.

 
Wichtig

Keine Gewinnabführung erforderlich

Anders als die ertragsteuerliche Organschaft erfordert eine umsatzsteuerliche Organschaft keinen Gewinnabführungsvertrag. Dadurch können die beiden Gesellschaften finanziell weiterhin unabhängig voneinander agieren.

Es genügt jedoch nicht, wenn der Organträger nicht selbst an der Organgesellschaft beteiligt ist, sondern nur dessen Gesellschafter.[1] In diesem Fall liegen sog. gleich geordnete Schwestergesellschaften vor. Dies ist auch zu beachten bei einer Personengesellschaft als Organträger; die Anteile an der Organgesellschaft müssen dem Gesamthandsvermögen zuzurechnen sein und nicht dem Sonderbetriebsvermögen.

4.1.2 Wirtschaftliche Eingliederung

Die Organgesellschaft ist in das Unternehmen des Organträgers wirtschaftlich eingliedert, wenn sie füreinander fördernd bzw. ergänzend tätig sind. Die beiden Betriebe müssen hinreichend eng miteinander wirtschaftlich verflochten sein. Dazu genügt es i. d. R. nicht, wenn nur nachrangige unerhebliche wirtschaftliche Leistungsbeziehungen vorliegen. Für eine wirtschaftliche Verflechtung ist bereits die Verpachtung einer wesentlichen Betriebsgrundlage, z. B. eines Betriebsgrundstücks, ausreichend.[1] Folglich liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft oftmals in den Fällen einer Betriebsaufspaltung vor.

4.1.3 Organisatorische Eingliederung

Damit die aus der finanziellen Eingliederung mögliche Einflussnahme abgesichert ist, muss der Organträger durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass er seinen Willen in der Organgesellschaft auch tatsächlich durchsetzen kann.[1] Die dazu geforderte personelle Verflechtung ist klassischerweise bei einer Personalunion der Geschäftsführer in beiden Gesellschaften gegeben.[2] Eine organisatorische Eingliederung liegt aber auch bei anderen Konstellationen vor, die eine tatsächliche Einflussnahme sicherstellen, z. B. über leitende Angestellte in der Organgesellschaft.[3]

4.2 Rechtsfolgen

Sind die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft gegeben, ist nur der Organträger der umsatzsteuerliche Unternehmer. Der Organträger ist Steuerschuldner und nur er hat Voranmeldungen bzw. eine Jahreserklärung abzugeben. Darin werden alle Umsätze, Vorsteuern etc. für beide Betriebe zusammengefasst.

Aus der umsatzsteuerlichen Organschaft folgt auch, dass Umsätze zwischen den beiden Betrieben lediglich nicht steuerbare Innenumsätze darstellen, damit keine Umsatzsteuer und auch keinen Vorsteuerabzug auslösen.

Die Wirkungen der umsatzsteuerlichen Organschaft sind auf die inländischen Unternehmensteile beschränkt; die...

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