Aus der getrennten Ermittlung der Gewerbeerträge resultiert auch, dass Hinzurechnungen und Kürzungen grundsätzlich ebenfalls selbstständig anzusetzen sind. Dies könnte zu einer doppelten Berücksichtigung im Organkreis führen, welche jedoch durch eine zusätzliche Korrektur zu eliminieren ist.[1] Dies wird in der Praxis immer wieder übersehen, z. B. bei Darlehenszinsen für ein Darlehen zwischen Organgesellschaft und Organträger.

Im Übrigen wirken sich die Vorteile einer ertragsteuerlichen Organschaft, insbesondere die Verlustverrechnung im Organkreis, auch bei der Gewerbesteuer positiv aus.

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