1Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Absatz 2[1] [Bis 12.12.2019: § 140 Abs. 2 Satz 1] der Strafprozeßordnung), so ist für dessen Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. 2Sie entscheidet auch über die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidigers (§ 138 Abs. 2, § 146a Abs. 1 Satz 1, 2 der Strafprozeßordnung).

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung. Anzuwenden ab 13.12.2019.

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