Leitsatz

Bei den formellen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist es ausreichend, dass mit Hilfe der Aufzeichnungen - ggf. in Verbindung mit weiteren Belegen - durch das Finanzamt und das Finanzgericht nachvollzogen werden kann, wann, zu welchem Zweck und in welchem Umfang der Steuerpflichtige das Kraftfahrzeug dienstlich und wann und in welchem Umfang er es privat genutzt hat.

 

Sachverhalt

Zum Aufgabenbereich des Geschäftsführers eines Unternehmens für die Durchführung von Außenwerbung gehörte die Betreuung der Vertragspartner unmittelbar vor Ort. Darüber hinaus besuchte er diverse Tagungen, Kongresse, Konferenzen und Seminare in verschiedenen Städten der Bundesrepublik Deutschland. Zur Durchführungen der insoweit erforderlichen Reisen stellte die Arbeitgeberin ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, das er auch privat nutzen durfte. Zudem verfügte der Geschäftsführer noch über einen eigenen PKW. Der LSt-Abzug wurde anhand der 1%-Regelung vorgenommen.

Aus anderen Gründen legte der Geschäftsführer Einspruch gegen den ESt-Bescheid ein. Im Rahmen der daraufhin erhobenen Klage machen der Geschäftsführer nunmehr geltend, dass der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung des durch die Arbeitgeberin gestellten Kraftfahrzeuges sich im Streitjahr nicht auf 12 × 661,25 DM - also 7.935 DM -, sondern nur auf 821,28 DM belaufen habe. Die Privatfahrten seien nur im Umfang von 1.330 Kilometern unternommen worden. Der Umfang der Privatfahrten ergebe sich aus den zeitnah gemachten Aufzeichnungen. Er habe zum einen eine Übersicht geführt, in welche er täglich seine Termine notiert habe. Zum anderen habe er nach jeder Fahrt die angefahrene Stadt und die zurückgelegten Kilometer auf einem Zettel des sich in seinem Fahrzeug befindlichen Abrissblockes notiert, wobei er pro Tag einen Zettel verwandt habe. Auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen habe er sodann i. d. R. am Abend desselben Tages, jedenfalls aber am Ende derselben Woche, die Werte auf eine selbst gefertigte Monatsübersicht übertragen. Auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen habe er nunmehr ein Fahrtenbuch erstellt.

 

Entscheidung

Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeuges gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG stellt eine Einnahme dar, deren Höhe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich unter Anwendung der 1%-Regelung zu ermitteln ist. Nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG kann der Steuerpflichtige jedoch den privaten Nutzungswert eines Kraftfahrzeuges im Wege des Einzelnachweises ansetzen, wenn er das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweist.

Was unter dem Begriff des "ordnungsgemäßen Fahrtenbuches" i.S. der genannten Vorschriften zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Das Gesetz schreibt auch keine bestimmte Form der Führung vor. Höchstrichterlich ist ebenfalls noch nicht geklärt, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i. S. dieser Vorschriften zu stellen sind und welche Folgerungen zu ziehen sind, wenn ein vorgelegtes Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß ist oder etwa geringfügige Mängel aufweist sowie ob Mängel eines Fahrtenbuches den Einzelnachweis ausschließen und zwingend die Bewertung mit den Nutzungspauschalen zur Folge haben.

Sinn und Zweck der Regelungen der Sätze 2 und 4 des § 8 Abs. 2 EStG ist zwar, mit der 1%-Regelung eine typisierende Regelung für Massenverfahren zu schaffen zum anderen aber auch dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, den tatsächlichen Nutzungswert zu ermitteln. Die formellen Anforderungen an ein Fahrtenbuch dürfen in diesem Zusammenhang nicht überspannt werden. Daher ist ein Fahrtenbuch nicht schon deswegen nicht ordnungsgemäß, weil der Steuerpflichtige nicht bezüglich jeder einzelnen Fahrt die Kilometerstände zu Beginn und zum Ende notiert hat. Es kann ausreichen, wenn der Steuerpflichtige tagtäglich zunächst die gefahrenen Kilometer auf einem Klebezettel vermerkt hat und sodann zeitnah die Abfahrts- und Ankunftszeiten von und zu seiner Wohnung, die Städte, in die er gefahren ist, ein Stichwort zum Anlass seiner Reise, sofern es sich nicht um eine Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte gehandelt hat, und die an dem jeweiligen Tag insgesamt dienstlich und privat gefahrenen Kilometer in einer Monatsübersicht notiert hat.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist es nicht schädlich, dass nicht bezüglich jeder einzelnen Fahrt die Kilometerstände zu Beginn und zum Ende notiert wurden. Zwar gehört es zu den durch die Finanzverwaltung gestellten Mindestanforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, dass der Steuerpflichtige den Kilometerstand zu Beginn und Ende der jeweiligen Fahrt notiert. Aber bereits nach der Auffassung der Verwaltung kann unter bestimmten Voraussetzungen von diesen Anforderungen abgewichen werden, sofern ansonsten die Führung eines Fahrtenbuches aufgrund des Umfanges und der Vielzahl der Fahrten sich in der Praxis als schwierig oder al...

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