Leitsatz

Für eine ordnungsgemäße Buchführung kommt der Nachvollziehbarkeit der einzelnen Buchungen zentrale Bedeutung zu.

 

Sachverhalt

Antragstellerin war eine GmbH, die ein Restaurant betreibt. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung traf der Prüfer neben einigen ertragsteuerlichen Feststellungen, die hier nicht weiter dargestellt werden, auch die Feststellung, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei. So seien für einige Tage keine Betriebseinnahmen erfasst, obwohl in den Listen der Tageseinnahmen Beträge notiert seien. Auch werde kein ordnungsgemäßes Kassenbuch geführt. Auch läge Kontrollmaterial aufgrund einer Durchsuchung bei einem Lieferanten der Antragstellerin vor, welches nahelege, dass bei der Antragstellerin nicht alle Lieferungen in der Buchhaltung erfasst worden seien. Aufgrund all dieser Tatsachen nahm der Prüfer Hinzuschätzungen vor. Gegen die Änderungsbescheide legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Nach der Zurückweisung dieses Antrags begehrte sie Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht, da sie insbesondere der Ansicht war, dass eine Hinzuschätzung unrechtmäßig sei.

 

Entscheidung

Der Aussetzungsantrag hatte nur teilweise Erfolg, allerdings nur hinsichtlich der Höhe der Hinzuschätzung. Grundsätzlich bestünden an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Änderungsbescheide keine ernstlichen Zweifel, da die Schätzung zulässig gewesen sei. Hierbei sei im Entscheidungsfall davon auszugehen, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Von zentraler Bedeutung sei hierbei für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, ob eine Buchung mit einem Beleg im Zusammenhang stehe und dies auch nachvollziehbar sei. Bei einer Kasse müssten hierbei zumindest die Tagesendsummenbonds (Z-Bons), die Stornobuchungen, Retouren, Entnahmen sowie die Zahlungswege und alle weiteren im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke der EDV-Kasse im Zusammenhang im Belegzusammenhang mit den Z-Bons aufbewahrt werden. Wenn es in einem Restaurant nicht zur Eingabe von Stornobuchungen komme, widerspreche dies der Lebenserfahrung und sei nicht glaubhaft. Vielmehr lege dies nahe, dass es zu einer nachträglichen Manipulation gekommen sei. Auch das Fehlen der Journaldaten und der Programmierungsprotolle sei ein schwerer formeller Mangel. Alles dieses habe grundsätzlich die Schätzung ermöglicht. Allerdings sie diese in der Höhe nicht zutreffend gewesen.

 

Hinweis

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist als zutreffend anzusehen. Sie führt vor Augen, mit welchen Fragen gerade die Prüfer in bargeldintensiven Branchen tagtäglich befasst sind. Wenn zu den Mängeln in der Buchführung auch noch Kontrollmaterial der Steuerfahndung kommt, welches es nahelegt, dass nicht alle Rechnungen erfasst sind, liegt es auf der Hand, die Buchführung insgesamt zu verwerfen. Die zunehmend strengeren Anforderungen, die sich dann auch für gesetzeskonforme Steuerpflichtige ergeben, sind zwar als misslich anzusehen, sie sind aber aus der Sicht der Finanzverwaltung nahvollziehbar. Steuerpflichtigen, die sich gesetzeskonform verhalten wollen, sei deshalb angeraten, die Erfüllung der Anforderungen an die eigene Buchführung ständig zu überprüfen, da sich dieser Bereich in einem ständigen Wandel befindet. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf das BMF-Schreiben vom 14.11.2014 zur ordnungsgemäßen elektronischen Buchführung (GoBD, BStBl 2014 I S. 1450), dessen Anforderungen es zu beachten gilt. Zudem sei auf das derzeit sich im Gesetzgebungsverfahren befindliche Gesetz zur zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen verwiesen. Auch dieses ist eine Reaktion auf die offensichtliche Manipulation von Kassenaufzeichnungen.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Beschluss vom 26.08.2016, 6 V 81/16

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