Um für eine in § 9 Abs. 1 UStG aufgeführte Leistung zur Umsatzsteuer optieren zu können, muss diese Leistung an einen anderen Unternehmer[1] für dessen Unternehmen ausgeführt worden sein. Ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, bestimmt sich dabei nach den allgemeinen Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 2 UStG sowie § 2b UStG. So ist insbesondere bei Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Option nur möglich, wenn diese als Unternehmer nach § 2b UStG[2] anzusehen sind. Danach ist eine Option grundsätzlich dann nicht möglich, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts hoheitlich tätig ist.

 
Praxis-Beispiel

Keine Option bei Vermietung an hoheitlich tätige juristische Person

Immobilienbesitzer I vermietet ein Bürogebäude an die Stadtverwaltung, die in dem Gebäude ihr Einwohnermeldeamt unterbringt.

Da die Tätigkeit der Stadtverwaltung eine hoheitliche Tätigkeit darstellt, ist die Stadt insoweit nicht Unternehmer nach § 2b UStG. Eine Option bei der Vermietung ist für I schon nach § 9 Abs. 1 UStG nicht möglich.

Der Leistungsempfänger muss aber nicht nur Unternehmer sein, er muss diese Leistung auch für sein Unternehmen verwenden. Soweit der Leistungsempfänger die erhaltene Leistung nicht seinem Unternehmen zuordnet oder nicht zuordnen kann, ist auch eine Option des leistenden Unternehmers nicht möglich.

 
Praxis-Beispiel

Keine Option bei privater Nutzung

Der selbstständige Handelsvertreter H mietet eine Wohnung an, die er zum Teil für private Wohnzwecke, zum Teil für sein Unternehmen als Handelsvertreter nutzt.

Da H die Wohnung nur zum Teil für sein Unternehmen nutzt, kann der Vermieter nur für den unternehmerisch genutzten Teil der Wohnung nach § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuer optieren.[3]

Der leistende Unternehmer, der optieren möchte, ist dabei gegenüber dem Finanzamt nachweispflichtig. Er muss im Zweifelsfall nachweisen, dass die Voraussetzungen im Einzelfall auch vorliegen.

 
Praxis-Tipp

Wirtschaftlicher Vorteil muss auch immer geprüft werden

In jedem Fall sollte vor einer Option geprüft werden, ob diese tatsächlich zu wirtschaftlichen Vorteilen beim leistenden Unternehmer führt. In Einzelfällen kann – insbesondere wenn die entstehende Umsatzsteuer wirtschaftlich nicht auf den Leistungsempfänger überwälzbar ist – eine Option im Ergebnis zu einer finanziellen Belastung des Unternehmers führen.

Checkliste zu § 9 Abs. 1 UStG:

  • Wird die Leistung als Unternehmer im Rahmen eines Unternehmens ausgeführt?
  • Ist die ausgeführte steuerfreie Leistung in § 9 Abs. 1 UStG aufgeführt?
  • Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, der die Leistung seinem Unternehmen zuordnen kann und hat er diese Leistung auch seinem Unternehmen nachweisbar zugeordnet?
  • Können die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UStG gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden?
  • Ist geprüft worden, ob die Option tatsächlich zu einem wirtschaftlichen Vorteil führt?
 
Wichtig

Einschränkungen bei der Option prüfen

Liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UStG vor, muss bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken außerdem geprüft werden, ob auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 UStG erfüllt sind.[4] Um in diesen Fällen auf die Steuerbefreiung verzichten zu können, muss der Nutzer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Diese zusätzliche Voraussetzung entfällt wiederum nach § 27 Abs. 2 UStG bei bestimmten Altgebäuden.

Bei der Lieferung von Grundstücken müssen zudem bestimmte Fristen bzw. Formvorschriften eingehalten werden.[5]

[1]

S. Unternehmer.

[2] Bis 31.12.2022 galt nach § 27 Abs. 22 sowie Abs. 22a UStG optional noch § 2 Abs. 3 UStG.
[3] Vgl. Abschn. 9.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE sowie BFH, Urteil v. 28.2.1996, XI R 67/90, BFH/NV 1996 S. 648. Etwas anderes könnte sich aus BFH, Urteil v. 24.7.2003, V R 39/99, BFH/NV 2003 S. 1513, ergeben, nach dem der Unternehmer auch einen für private Wohnzwecke verwendeten Teil seines Hauses seinem Unternehmen zuordnen kann. Seit dem 1.1.2011 würde eine Option nach § 9 Abs. 2 UStG nicht möglich sein, da der Nutzer insoweit vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG ausgeschlossen ist.
[5]

S. Abschnitt 3.2.

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