Kommentar

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt ( § 2 Abs. 1 UStG ).

Die Selbständigkeit beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Dabei sind die Merkmale, die für oder gegen die Selbständigkeit sprechen, gegeneinander abzuwägen.

Eine Opernsägerin , die als Solistin Gastspielverpflichtungen an verschiedenen Bühnen wahrnimmt, übt eine künstlerische Tätigkeit aus, die schon ihrer Natur nach Weisungsbefugnissen eine Grenze setzt. Die Teilnahme an Proben dient lediglich der Einbindung in das Ensemble und die künstlerische Konzeption.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 30.05.1996, V R 2/95

Anmerkung:

Der BFH widerspricht ausdrücklich dem BMF, Schreiben v. 5. 10. 1990, BStBl 1990 I S. 638 , das wegen der Verpflichtung zur Teilnahme an den Proben eine Eingliederung in den Theaterbetrieb annimmt . Bereits in dem Urteil vom 9. 9. 1990, (BFH, Urteil v. 9.9.1990, V R 115/85, UR 1991 S. 138) hatte der BFH einen Opernsänger als selbständig beurteilt, der aufgrund von Gastspielverträgen für bestimmte Partien engagiert wird; dieser sei im Gegensatz zu einem festangestellten Opernsänger (Arbeitnehmer) nicht verpflichtet, auf Anordnung der Bühnenleitung jedwede Rolle seines Fachs zu übernehmen; seine Einbindung in den Bühnenbetrieb beschränke sich auf die übernommene Tätigkeit; er trage auch ein Unternehmerrisiko, weil er bei Ausfall keine Gage erhalte.

Unternehmereigenschaft

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge