Unternehmer, die derartige Fernverkäufe in Sendungen bis zu einem Sachwert von 150 EUR erbringen und im Gebiet der Europäischen Union die Umsatzsteuer schulden, können sich für das Verfahren einer einzigen Anlaufstelle entscheiden. Sie haben dies der zuständigen Finanzbehörde ihres Ansässigkeitsstaates bzw. bei Drittstaatsunternehmern, des Mitgliedstaates ihrer Wahl, nach vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung anzuzeigen.

Die Teilnahme am IOSS-Verfahren ist nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten und alle unter Tz. 4.1 genannten Umsätze möglich. Sie gilt auch für Kleinunternehmer[1], die derartige Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten tätigen. Bei umsatzsteuerlichen Organkreisen kann das Wahlrecht zur Teilnahme am IOSS-Verfahren und damit die Anzeige nur durch den Organträger erfolgen.

 
Wichtig

Besonderheiten bei Drittstaatsunternehmern

Das IOSS-Verfahren kann auch von Drittstaatsunternehmen genutzt werden. Allerdings gelten hier gewisse Einschränkungen. Die Teilnahme ist nur zulässig, wenn das Drittland, in dem der Unternehmer ansässig ist, mit der EU eine Vereinbarung über steuerliche Mitteilungspflichten abgeschlossen hat. Dies trifft zum aktuellen Zeitpunkt nur für Norwegen zu.[2]

Dem Drittstaatsunternehmer bleibt es aber unbenommen, einen in der EU ansässigen Vertreter vertraglich zu bestellen und diesen der zuständigen Finanzbehörde zu benennen.

Die Anzeige hat vor Leistungserbringung zu erfolgen. Die Teilnahme am IOSS-Verfahren ist mit Erteilung einer individuellen Identifikationsnummer an den Unternehmer oder dessen bestellten, im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Vertreter wirksam. Ändern sich die Angaben der Anzeige, ist dies der Finanzbehörde bis zum 10. Tag des auf den Monat der Änderung folgenden Monats mitzuteilen.

[2] Durchführungsbeschluss (EU) 2021/942 v. 11.6.2021.

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