Will der Drittstaatsunternehmer am OSS-Verfahren teilnehmen, muss er dies der zuständigen Finanzbehörde eines EU-Mitgliedstaates im Grundsatz vor Beginn des Besteuerungszeitraumes (Kalendervierteljahr) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung anzeigen. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Werden derartige Leistungen erstmals im Laufe eines Besteuerungszeitraums ausgeführt, ist eine rückwirkende Anzeige bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats möglich. Gleiches gilt für Änderungen der Angaben. Sie sind ebenfalls der zuständigen Finanzbehörde bis zum 10. Tag des auf den Eintritt der Änderungen folgenden Monats mitzuteilen.[1] Die zur Identifizierung notwendigen Angaben sind:

  1. Name;
  2. Postanschrift;
  3. elektronische Anschriften einschließlich Websites;
  4. nationale Steuernummer, falls vorhanden;
  5. Erklärung, dass im Gebiet der Gemeinschaft weder der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung besteht.

Die zuständige Finanzbehörde erteilt dem Drittstaatsunternehmer eine entsprechende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)

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