Der bisherige MOSS gestattete es im Inland ansässigen Unternehmern, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen und daher gem. § 3a Abs. 5 UStG die Steuer in diesem Land schulden, Umsatzsteuererklärungen im Wege der Datenfernübertragung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzugeben. Die Teilnahme an diesem Verfahren der Nutzung einer einzigen Anlaufstelle beschränkte sich ausschließlich auf diese Umsätze und hatte einheitlich für alle Mitgliedstaaten zu erfolgen. Mit Wirkung vom 1.1.2019 wurde die Leistungsortverlagerung des § 3a Abs. 5 UStG dahingehend eingeschränkt, dass sie erst bei Überschreiten eines Gesamtbetrags der Entgelte für diese Umsätze im übrigen Gemeinschaftsgebiet von insgesamt 10.000 EUR im Vorjahr bzw. im laufenden Jahr zum Tragen kommt. Bis dahin gelten die Umsätze noch im Sitzland des Unternehmers als steuerbar. Allerdings kann jederzeit für die Anwendung der Sitzortverlagerung und damit die Nutzung des MOSS- (heute: OSS-)Verfahrens optiert werden.[1]

Mit der Umsetzung der zweiten Stufe des sog. MwSt-Digitalpakets[2] wurde der MOSS im Anwendungsbereich wesentlich erweitert und mit Wirkung vom 1.7.2021 zum OSS ausgebaut.[3]

Einbezogen werden

  • alle von Drittstaatsunternehmern und in der EU ansässigen Unternehmern erbrachten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer in der EU, die gem. § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG am Verbrauchsort besteuert werden[4];
  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe und Lieferungen über eine elektronische Schnittstelle innerhalb eines EU-Mitgliedstaats von in der EU-ansässigen Unternehmern[5];
  • Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR durch Drittstaatsunternehmer, deren in der EU ansässige Vertreter oder in der EU ansässige Unternehmer (Online-Marktplätze), sog. Import-One-Stop-Shop (IOSS).[6]
[2] Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5.12.2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen, ABl. Nr. L 348 v. 29.12.2017, S. 7.

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